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Welcher Hund
muss an die Leine?

Gemeinde informiert über Anleinpflicht

Kirchlengern (BZ). Hunde müssen an die Leine - nicht alle, aber doch einige Rassen. Um welche es sich genau handelt, darüber informiert die Gemeinde Kirchlengern.

Danach ist die Anleinpflicht von Hunden im Landeshundegesetz (LHundG) NRW geregelt. Das LHundG teilt Hunde in verschiedene Kategorien ein. Zu den gefährlichen Hunden zählen die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Außerdem führt das Gesetz Hunde bestimmter Rassen auf. Es handelt sich um die Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastino Espanol, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Diese Hunderassen sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen. Durch einen vor dem Veterinäramt des Kreises Herford abzulegenden Wesenstest können die Hunde von der Maulkorbpflicht befreit werden. Für das Halten dieser Hunde ist eine Haltungserlaubnis durch die Ordnungsbehörde erforderlich. Das LHundG teilt einen Hund ferner in die Kategorie »großer Hund« ein, wenn das Tier ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder aber ein Gewicht von mindestens 20Kilogramm erreicht hat. Schließlich sind nach § 2 des LHundG alle Hunde (also auch kleine) an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbaren Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Neben den Vorschriften des LHundG NRW trifft die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Kirchlengern spezielle Regelungen für das Gemeindegebiet. Demnach dürfen alle Arten von Hunden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen nur angeleint geführt werden.

Artikel vom 28.04.2006