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In Naturschutzgebieten nie
Osterfeuer abbrennen

Unbedingt bei Verwaltungen nach Erlaubnis fragen


Bünde/Kirchlengern/Rödinghausen (BZ). An vielen Orten sind derzeit Reisig- und Holzhaufen zu sehen, denn am kommenden Sonntag werden vielerorts wieder die Osterfeuer entzündet. Dies geht auf einen alten germanischen Brauch zurück. Danach sollten mit dem Feuer die Winterdämonen vertrieben und der Frühling und mit ihm die hellere Jahreszeit herbeigeholt werden. Allerdings ist das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers nicht überall möglich und erlaubt.
Osterfeuer dürfen absolut nicht in Naturschutzgebieten abgebrannt werden, weil dort das Feuermachen grundsätzlich verboten ist. Sind dort schon Haufen gestapelt worden, so müssen diese aus dem Naturschutzgebiet entfernt werden. Ob ein Verbrennen an anderer Stelle möglich ist, muss auf jeden Fall beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde geklärt werden. Die Kommunen erläutern ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Vereine oder Privatpersonen Osterfeuer abbrennen dürfen. Teilweise wird nur noch Vereinen und Organisationen das Abbrennen eines Feuers genehmigt. Wer ein Osterfeuer entzünden möchte, sollte in jedem Fall bei seiner Stadt oder Gemeinde nachfragen, ob dies zulässig ist. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung informiert auch über zulässige Größe und Auflagen, Sicherheitsabstände und beispielsweise auch darüber, ob die Feuerwehr informiert werden oder anwesend sein muss.
Wer ein Osterfeuer abbrennt, muss in jedem Fall den Holz- oder Reisighaufen umschichten, um untergeschlüpfte Tiere wie Kröten, Insekten oder Igel vor dem Feuer zu vertreiben. Verbrannt werden dürfen nur Holz- und Reisigabfälle; alle anderen Abfälle - vor allem behandelte Hölzer - dürfen nicht verbrannt werden.
Es ist darauf zu achten, dass Dritte nicht belästigt werden und dass das Feuer stets beaufsichtigt wird. Feuer und Glut sind am Ende sorgfältig zu löschen. Das Verwenden von Brandbeschleunigern ist verboten.
Wer ein Osterfeuer abbrennen möchte, ist gut beraten, sich rechtzeitig zuvor bei der örtlich zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung über Erlaubnisse, Verbote und die jeweiligen Auflagen zu informieren.

Artikel vom 12.04.2006