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Rechnungen aufheben

Steuerermäßigung ist beschlossene Sache


Von Martin Schrahe
Neben den bereits bisher geltenden Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten, wird rückwirkend zum 1. Januar 2006 der Förderbetrag für Pflege- und Betreuungsarbeiten auf 20 Prozent der Aufwendungen, max. 1.200 Euro erhöht, wenn Pflege- und Betreuungsleistungen durch pflegebedürftige Personen in Anspruch genommen werden, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Außerdem wird ab 1. Januar auch eine direkte Ermäßigung der Einkommensteuer für handwerkliche Tätigkeiten, die Eigentümer oder Mieter für die eigene Wohnung in Auftrag geben, gewährt. Von diesen Kosten konnten schon bislang teilweise bis zu max. 20ÊProzent, höchstens jedoch 3.000 Euro, also 600 Euro pro Jahr von der Steuerschuld abgesetzt werden. Zusätzlich sollen jetzt rückwirkend zum Jahresbeginn weitere jährlich 600 Euro für Arbeitskosten für die Instandhaltung oder Modernisierung geltend gemacht werden können. Auch hier soll der Abzug auf 20ÊProzent, höchstens jedoch 3.000 Euro, beschränkt werden. Nicht begünstigt sind Materialkosten, sondern nur Lohnkosten. Jeder ist daher gut beraten, darauf zu achten, dass der Handwerker die Kosten genau auflistet. Hat man sich mit dem Handwerker auf einen Preis geeinigt, so kann man den Handwerker bitten, die Materialkosten zum Einkaufspreis weiterzuberechnen und dafür einen höheren Lohnanteil anzusetzen. Wichtig ist, dass zur Anerkennung der Aufwendungen eine Rechnung vorliegen muss und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachgewiesen werden kann. Außerdem muss auf der Rechnung stehen, dass es sich um eine Reparatur handelt und nicht etwa um eine Neuanschaffung. Wichtig für Steuerpflichtige ist, in Zukunft die Rechnung nicht nur sorgfältig aufzubewahren, sondern auch auf ihren Inhalt zu achten und nicht in bar zu zahlen. Insgesamt können bei Vorliegen aller Voraussetzungen bis zu 1.800 Euro Einkommensteuer gespart werden.

Artikel vom 01.04.2006