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In der Mittagspause
Firmengelder verzockt

Zwei Jahre zur Bewährung für 44-Jährigen

Von Ingo Schmitz
Lauenförde (WB). Seine Spielsucht hat einem 44-Jährigen aus Lauenförde nicht nur den Job gekostet, sondern gestern auch noch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren eingebracht. Diese wurde aber zur Bewährung ausgesetzt.

Der Buchhalter hatte Firmengelder in Höhe von 133 000 Euro in den Mittagspausen verzockt. Schon im Januar war der Prozess vorm Amtsgericht Holzminden eröffnet worden. Allerdings musste die Verhandlung unterbrochen werden, da Rechtsanwalt Udo Sievers (Beverungen) ein Gutachten beantragt hatte. Das Ergebnis wurde gestern bekannt gegeben. Ein Gutachter der Westfälischen Kliniken in Gütersloh stellte klar, dass der 44-Jährige bereits seit 1995 spielsüchtig und daher vermindert schuldfähig ist.
Der Angeklagte gab an, dass er neben den Firmengeldern auch einen großen Teil seines privaten Vermögens in Spielhallen gelassen hat. 40 000 Euro aus einer Erbschaft sowie 150 000 Euro aus Krediten -ĂŠalso insgesamt mehr als 323 000 Euro - steckte er in die Automaten. In seiner Firma wusste niemand von der Sucht, der Buchhalter genoss das Vertrauen seiner Vorgesetzten und Kollegen. So konnte der Angeklagte von Mai 2000 bis März 2005 insgesamt 87 Mal unbemerkt in die Firmenkasse greifen. Aus Sicht der Geschäftsführung seien die Betrügereien »clever gemacht worden«. Dies bestritt der Angeklagte. Er habe sich »keine große Mühe gegeben«, den Betrug zu vertuschen.
Der 44-Jährige erklärte gestern vor Gericht, dass er Aussicht auf einen neuen Job in einer anderen Branche habe. »Ich bitte um eine Chance, um den Schaden wieder gut machen zu können«, sagte er dem Richter. Rechtsanwalt Udo Sievers bat für seinen Mandanten um eine Bewährungsstrafe. Das Gericht kam der Forderung der Staatsanwaltschaft nach. Das Urteil lautet auf zwei Jahre Haft, die aber zur Bewährung ausgesetzt wird. Außerdem muss der Lauenförder wegen seiner Spielsucht eine Therapie absolvieren sowie 300 Stunden Sozialarbeit ableisten. Richter Helmut Kühn erläuterte, dass das Strafmaß angesichts der Schwere des Falls auch härter hätte ausfallen können. Strafmildernd wertete er jedoch den Umstand, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten vermindert schuldfähig war. Sowohl der Angeklagte als auch der Staatsanwalt nahmen das Urteil an. Damit ist es rechtskräftig.

Artikel vom 28.03.2006