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Kündigung bei
Zahlungsverzug

Die Miete regelmäßig überweisen

Herford (HK). »Wer die Miete nicht regelmäßig überweist und erhebliche Zahlungsrückstände aufkommen lässt, riskiert eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs«, warnt der Mieterverein Herford.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten in Verzug ist.
»Miete«, so Rechtsanwalt Martin Volckmann für den Mieterverein, »ist immer die Grundmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen oder Nebenkostenpauschale. Dagegen zählen Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen oder Ersatzansprüche des Vermieters nicht mit, wenn es um die Feststellung eines Mietrückstandes geht.«
Seien tatsächlich Mietrückstände über mehrere Monatsmieten aufgelaufen, könne sich der Mieter von einer fristlosen Kündigung und der Räumungsklage des Vermieters doch noch retten. Zahle er oder übernehme das von ihm eingeschaltete Sozialamt die Mietschulden, könne der Vermieter nicht fristlos kündigen, teilt der Verein weiter mit.
Hat der Vermieter schon gekündigt, wird nach Darstellung des Mietervereins diese Kündigung durch Nachzahlung der Miete unwirksam. Auch wenn schon Räumungsklage vor Gericht erhoben ist, hat der Mieter noch eine letzte Chance. Spätestens zwei Monate nach Zustellung der Klage muss er die Mietrückstände vollständig ausgeglichen haben.
»Durch die spätere Nachzahlung der Rückstände kann sich der Mieter nur einmal in zwei Jahren retten«, warnt Volckmann und weist darauf hin, dass die Rückstände dann bis auf den letzten Cent bezahlt werden müssen.«
Weitere Infos gibt es in der aktuellen Mieterbund-Broschüre »Kündigung und Mieterschutz«, erhältlich beim Mieterverein Herford, Auf der Freiheit 2, % 5 64 85.

Artikel vom 24.03.2006