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»Vereinsgründung unnütz
gegen Osterfeuer-Verbot«

Dr. Ulrich Lau ist Vorsitzender Richter am OVG Münster

Löhne (per). Die Löhner Bürger-Allianz will das Osterfeuer-Verbot umgehen, indem sie den Betroffenen rät, sich zu Vereinen zusammenschließen. »Das wird aber nicht funktionieren«, sagt Dr. Ulrich Lau. Und er muss es wissen. Lau ist Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Münster.

Genau jenes Gericht war es, an dem im Jahr 2004 das Urteil gesprochen wurde, auf das sich nun die Stadt Löhne bei ihrer Entscheidung beruft, private Osterfeuer ab sofort zu untersagen. »In der Begründung heißt es, dass von Brauchtumspflege in der Regel nur gesprochen werden kann, wenn ein Osterfeuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird. Unter Brauchtum verstehe ich etwas, das im Laufe der Jahre gewachsen ist. Das ist bei einem neu gegründeten Verein aber nicht der Fall«, erklärt Lau im Gespräch mit der LÖHNER ZEITUNG.
Was aber ist mit dem privaten Osterfeuer, das bereits auf eine 20-jährige oder noch längere Tradition zurückblicken kann? »Das müsste dann eigentlich auch unter das Kriterium der Brauchtumspflege fallen. Zumindest dann, wenn derjenige das Osterfeuer nicht dazu nutzt, Gartenabfälle zu beseitigen, sondern, um den Frühling zu begrüßen. Dabei spielt es dann aus meiner Sicht auch keine Rolle, ob mehrere Menschen in einer Gruppe zusammenkommen«, sagt der Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht Münster.
Die Argumentation des LBA-Ortsvereins Obernbeck, das Gerichtsurteil sei nicht bindend, da ein anderer Richter anders entscheiden könne (LZ vom 13. März), teilt Dr. Ulrich Lau nicht. »Es gibt als höchste Instanz nur ein Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen. Insofern wird es hinsichtlich des Osterfeuers kein anderes Urteil geben.«
Grundlage des Urteils bildet unter anderem das Landesimmisionsschutzgesetz. So seien Osterfeuer grundsätzlich dazu geeignet, Gefahren oder Belästigungen im Sinne des Paragraph sieben des Landesimmissionsschutzgesetzes darzustellen - will heißen, wenn sich der Nachbar über dichten Qualm beschwert, ist es mit der Osterfeuer-Herrlichkeit vorbei. »Allerdings«, sagt der Jurist, »kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Belästigung nur kurz andauert. Und das ist nach meinem Empfinden bei dem einmaligen Abbrennen eines Osterfeuers der Fall.«

Artikel vom 21.03.2006