16.03.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

»Erforderlichkeit prüfen«


Zur Diskussion um die Erweiterung des Bethauses in Oberbauerschaft (siehe auch den Bericht in der Ausgabe vom 9. März) erreichte die Redaktion folgender Leserbrief:

»Jetzt hat der Hüllhorster Gemeinderat einen Arbeitskreis Integration, und er wird eine Bürgeranhörung zu der Frage einer Erweiterung des Bethauses in Niedringhausen durchführen.
Er muss sehr optimistisch sein, wenn er glaubt, eine Gruppe von Menschen könne nach zehn Jahren Ablehnung des Lebens und Treibens in dörflichen Gemeinschaften durch Gespräche zu einer Integration bewegt werden. Miteinander reden ist gut, doch wird dieses Vorhaben zu keinem brauchbaren Ergebnis führen.
Gespräche mit der Baptisten-Brüdergemeinde hätten schon vor Monaten geführt werden sollen, und zwar im Planungsausschuss, wo sie hingehören. Auch eine Bürgeranhörung ist lange überfällig. Ein Arbeitskreis kann nicht wesentliche Aufgaben des Rates und seiner Ausschüsse erfüllen, die muss der Rat entscheiden.
Er hätte in seinen letzten Sitzungen entscheiden können und müssen. Er hat nur versäumt, die Erforderlichkeit dieser Maßnahme zu prüfen. Diese ist nicht gegeben, denn das Bethaus ist für die in der Gemeinde Hüllhorst wohnenden Baptisten jetzt schon zu groß. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, für halb Ostwestfalen-Lippe zu sorgen. Sie ist aber zur Prüfung der Erforderlichkeit verpflichtet. Sie bestreitet das und hat deshalb schon bei der Aufstellung des Bebauungsplanes »Eierfeld« und auch in anderen Fällen gegen Recht und Gesetz verstoßen.
l Nach unserem Grundgesetz wird den Gemeinden gewährleistet, »alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.« (Art.28, Abs.2)
l Der Nachweis der Erforderlichkeit der Planung im örtlichen Interesse wird im Baugesetzbuch gefordert (§ 1 Abs 3 BauGB),
l ebenso die Bindung an die verbindlich festgelegten Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) sowie
l die Rücksichtnahme auf die strukturelle Entwicklung der benachbarten Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) und
l die Beteiligung der Öffentlichkeit, d.h. der Bürger (§ 3 BauGB).
In Hüllhorst gehen offensichtlich nicht nur die Uhren anders, sondern das »alte Hüllhorster Landrecht« bricht sogar Landesrecht und auch Bundesrecht.«
JÜRGEN MEISTER32609 Hüllhorst

Artikel vom 16.03.2006