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1.Haushaltssatzung des Schulverbandes Förderschule Halle (Westf.) für das Haushaltsjahr 2006
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV.NRW.S. 96), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW.S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV.NRW.S. 245), hat die Schulverbandsversammlung mit Beschluss vom 19. 12. 2005 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
574.000.- E
574.000.- E
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
im Vermögenshaushalt
26.500.- E
26.500.- E
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
festgesetzt.
§ 2Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4Der Höchtsbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.- E festgesetzt.
§ 5Die Schulverbandsumlage wird auf 467.000.- E festgesetzt. Die Berechnung und Verteilung dieser Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder ergibt sich aus dem dem Haushaltsplan als Anlage beigefügten Verteilungsplan.
§ 6Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind im Sinne des § 82 (1) letzter Satz der Gemeindeordnung NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10.000.- E überschreiten. Diese Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung der Schulverbandsversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, gelten als nicht erheblich.
Über die Leistung der nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben entscheidet die Schulverbandsvorsteherin bzw. der Kämmerer der Stadt Halle (Westf.).
Nicht erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben, zu deren Leistung die Zutimmung erteilt ist, sind der Schulverbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.
2.Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die in § 5 der Haushaltssatzung 2006 festgesetzte Schulverbandsumlage in Höhe von 467.000.- E ist nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 15. 2. 2006 genehmigt worden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschrieben Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Schulverbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Schulverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Halle (Westf.), den 24. 2. 2006
BaarsVorsitzender der
Schulverbandsversammlung

Artikel vom 04.03.2006