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Schlamperei sorgt für Überflutung im Keller

Bauträger muss 17 000 Euro Schadenersatz zahlen

Von Hubertus Hartmann
Paderborn (WV). Ein fehlendes Rückstauventil hat in einem Einfamilienhaus in Paderborn einen Schaden von knapp 17 000 Euro verursacht und nachträglich für Ärger gesorgt.

1999 hatten Lydia und Michael K. von einem Paderborner Unternehmen ihr Eigenheim für umgerechnet eine halbe Million Euro schlüsselfertig bauen lassen. Für eine später vorgesehene Toilette im Keller sollten laut Bauvertrag ursprünglich nur die Zu- und Ableitungen gelegt werden. Noch während der Bauphase entschlossen sich die Eheleute allerdings, das WC gleich komplett fertigstellen zu lassen. Sämtliche Sanitärarbeiten hatte die Baufirma an ein Subunternehmen vergeben.
Alles schien in Ordnung, bis Jahre später der große Regen kam. Die Kanalisation konnte die Wassermassen nicht mehr fassen, und weil die Handwerker das Rückstauventil bei der Montage offenbar vergessen hatten, stieg die schmutzige Brühe in der Toilette hoch. Der Keller des schmucken Hauses wurde überflutet. Aufwändige Trocknungs- und Renovierungsarbeiten waren die Folge.
Der Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft sah sich das Malheur an und versicherte schriftlich: »Selbstverständlich stehen wir für die uns zurechenbaren ... Folgeschäden im notwendigen Umfang gerade«.
Als er jedoch sechs Wochen danach die Rechnung erhielt, wollte der Mann von seiner Zusage nichts mehr wissen. Er wälzte die Verantwortung auf den Klempner ab, denn den nachträglichen Auftrag für die Kellertoilette hätten die Bauherren direkt dem Subunternehmer erteilt. Das habe sich »nach Überprüfung der Vertragslagen nunmehr herausgestellt«. Laut Bauvertrag sollten lediglich die Minimalvoraussetzungen für das Keller-WC geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Rückstausicherung überhaupt kein Thema gewesen. Irrtümlich sei die entsprechende Position in der Schlussrechnung für das Bauvorhaben aufgetaucht.
»Und weshalb hat die Beklagte dann nach dem Wasserschaden für einen fachgerechten WC-Anschluss gesorgt und auf eigene Kosten das Rückstauventil eingebaut?« fragte Rechtsanwalt Rüdiger Völkel, der die Kläger vertrat, im Prozess vor dem Landgericht Paderborn. Im übrigen komme das Schreiben des Geschäftsführers unmittelbar nach dem Schadenereignis einem »daklaratorischen Schuldanerkenntnis« gleich. Auch Richter Manfred Adam befand, es sei von einem Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem auszugehen, und das nicht fachgerecht angeschlossene WC stelle eindeutig einen Mangel dar. »Dass die Beklagte die Installationsarbeiten nicht selbst ausgeführt hat, ist dabei ohne Belang«, heißt es im Urteil. Die Bauträgergesellschaft muss für den Schaden aufkommen. Az.: 4 O 591/04

Artikel vom 25.02.2006