01.03.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

»Ein Chaos
im System«

Besonderheiten bei Sozialversicherung

Kreis Höxter (WB). Im Rahmen ihrer Jahrestagung informierte Filialdirektor Klaus-Dieter König, Signal Iduna Gruppe Paderborn, die Obermeister der Innungen über die Besonderheiten bei der Sozialversicherung für mitarbeitende Angehörige.

Mitarbeitende Familienangehörige in mittelständischen Unternehmen wie des Handwerks, der Gastronomie, Arztpraxen und Apotheken sowie anderen Dienstleistungsunternehmen zahlen häufig als angestellte Arbeitnehmer des Familienbetriebes regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge und glauben, damit sozial abgesichert zu sein.
Im Handwerk allein sind es etwa 600.000 Frauen. 1,6 Millionen mitarbeitende Familienangehörige, einschließlich der Söhne, Töchter, Schwiegersöhne und sonstige Verwandte, auch nichteheliche Lebensgefährten, die nach Auffassung der Sozialgesetzgebung keine Angestellten sind, sondern Mitunternehmer und von denen damit seit Jahren Sozialabgaben gezahlt werden, obwohl sie es nicht müssten.
Für den mitarbeitenden Familienangehörigen wird häufig die Eigenschaft des Mitunternehmers konstruiert. Einem Betroffenen kann es daher passieren, dass er ein Leben lang Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichtet, aber im Leistungsfall leer ausgeht. Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wurde manch angestelltem Angehörigen verweigert.
»Ein Chaos im System«, so auch Kreishandwerksmeister Karl-Heinz Kiel. Ein Teil der Beiträge kann sogar für immer verloren sein, da ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge grundsätzlich nur für die letzten vier Kalenderjahre besteht. Um dieses zu verhindern, sollte der mitarbeitende Familienangehörige prüfen, ob er von dieser Rechtslücke betroffen ist. Riskant ist, sich auf sein Glück zu verlassen. Bei Betriebsprüfungen darauf zu vertrauen, dass nie etwas aufgefallen ist, schützt nicht. Nur, wer sich rechtzeitig um Klärung kümmert, hat Sicherheit.
Franz Büker, Regionaldirektor der Vereinigten IKK in Höxter, erläuterte hierzu das Statusfeststellungsverfahren, mit dem geklärt werden kann, ob der mitarbeitende Familienangehörige sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Nach Prüfung steht dann fest, ob zu Unrecht Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden. Entweder man erhält auf Antrag sein Geld zurück oder man hat Gewissheit, dass man Versicherungsschutz genießt.

Artikel vom 01.03.2006