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Nicht alles darf in den
eigenen Kamin wandern

Gemeinde Kirchlengern informiert

Kirchlengern (BZ). In diesen Tagen müssen die Heizungsanlagen ganz schön feuern, damit es in der Wohnstube drinnen ob der klirrenden Kälte draußen richtig warm wird. Im Umgang mit Kleinfeuerungsanlagen sind dann, wenn sie mit festen Brennstoffen betrieben werden, bestimmte Regeln einzuhalten, über die die Gemeinde Kirchlengern aus aktuellem Anlass informieren möchte.

Es dürfen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) folgende feste Brennstoffe in Kleinfeuerungsanlagen verbrannt werden: Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlebriketts, Steinkohlenkoks, Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig, Zapfen und Palletts.
Ganz wichtig ist darauf zu achten, dass Feuerungsanlagen für Brennstoffe nur mit Brennstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben des Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben sich nach den Angaben des Herstellers zu richten, denn die Voraussetzung für einen Betrieb einer Feuerungsanlage ist deren Eignung für den jeweiligen Brennstoff. Entsprechende Angaben des Herstellers enthält in der Regel die Bedienungsanleitung.
Auf folgende Besonderheiten ist bei dem Betrieb von offenen Kaminen zu achten. In offenen Kaminen verbrennt Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen. Sie dürfen deshalb nur gelegentlich benutzt werden, auch weil es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Nachbarschaftsbelästigungen durch Rauch und Geruch gekommen ist. Es gibt dazu auch ein höchstrichterliches Urteil des OLG Koblenz, welches besagt, dass ein offener Kamin nur fünf bis sechs Stunden pro Woche benutzt werden darf. Verbrannt werden dürfen in offenen Kaminen und in Kaminkassetten nur naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig, Zapfen und Palletts. Außerdem ist zu beachten, dass Holz nur in trockenem Zustand eingesetzt werden darf. Der Grund: ein hoher Feuchtigkeitsgehalt wirkt sich ungünstig auf die Verbrennung aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz. Folgende Faustregeln kann man für die Trocknungszeit von Holz zu Grunde legen: Pappel, Fichte: ein Jahr; Linde, Erle, Birke: 1,5 Jahre; Buche, Esche, Obstbäume: zwei Jahre

Artikel vom 22.02.2006