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Profis gehen zu
Hause zur Hand

Grundversorgung und mehr

Wer sich für die Dienste professioneller Pflegekräfte entscheidet, kann einen ambulanten Pflegedienst gezielt nach den eigenen Wünschen und Anforderungen auswählen.

Die Leistungen eines professionellen Dienstes - sie werden laut Pflegeversicherungsgesetz als Sachleistungen bezeichnet - können finanziell von der Pflegekasse unterstützt werden. Allerdings nur dann, wenn die Pflegebedürftigkeit zuvor durch die Begutachtung des Medizinischen Dienstes bestätigt und von der Pflegekasse anerkannt wurde. Auch über das Sozialamt und die Krankenkasse können gegebenenfalls Leistungen der pflegerischen Dienste bezahlt werden. Alle Beträge, die nicht über diese Kostenträger abgedeckt werden, müssen privat entrichtet werden.
Pflegedienste können schon vor der Antragstellung auf Pflegeversicherungsleistungen kontaktiert werden, da sie auch beratende Tätigkeiten wahrnehmen. Die Mitarbeiter leisten Unterstützung bei der Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes und sind auf Wunsch bei der Begutachtung dabei.
Professionelle Pflege garantiert zunächst »nur« eine pflegerische Grundversorgung. Dazu gehören zum Beispiel Hilfestellungen beim Ankleiden, der Hygiene, der Ernährung. Für diese Pflegesachleistungen werden bei anerkannter Pflegebedürftigkeit folgende Beträge von der Pflegekasse gezahlt: Pflegestufe I: 384 Euro, Pflegestufe II: 921 Euro, Pflegestufe III: 1432 Euro gezahlt. Bei Härtefällen (Pflegestufe IV) liegt die Höchstgrenze bei 1981 Euro.
Die Sachleistungen können jederzeit auch mit Geldleistungen kombiniert werden. Diese so genannte Kombinationsleistung tritt zum Beispiel dann ein, wenn Angehörige sich bereit erklären, einen Teil der pflegerischen Leistungen zu übernehmen. Dafür können Geldleistungen beantragt werden. Diese Gelder stehen dann aber nicht mehr für Sachleistungen des pflegerischen Dienstes zur Verfügung. Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Fall.
Pflegedienste sind verpflichtet, mit ihren Klienten einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Darin müssen Leistungen und Kosten geregelt sein. Der Pflegebedürftige kann innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des Vertrages dem Pflegedienst fristlost kündigen. Leistungen und Preise der Pflegedienste können sehr unterschiedlich sein. Anschriften und eine Preisvergleichsliste sind bei der Krankenkasse erhältlich.

Artikel vom 17.02.2006