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Wettbüro-Schließung durch
Verwaltung war rechtens

Stadt gewinnt Prozess vor Verwaltungsgericht Minden

Bünde (grot). Das Terrain des Verwaltungsgerichtes Minden war in der jüngeren Vergangenheit - bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Verkehrsverein - kein gutes Pflaster für die Stadt Bünde. Mehrere Prozesse gingen hier verloren. Jetzt aber haben die Mindener Juristen für die Kommune entschieden. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes hat die von der Stadt verfügte Betriebsschließung eines Wettbüros im Erdgeschoss des Hauses Bahnhofstraße 38 (früher Orthopädie-Sieksmeier) für rechtens erklärt.

Wie berichtet, hatte der Stadtrat im Dezember beschlossen, einen Bebauungsplan für das Gebiet Bahnhofstraße zu verabschieden, mit der Zielsetzung dort weitere Wettbüros, Spielhallen und Sexshops zu verhindern. Erklärtes Ziel war und ist es, eine weitere Entwertung der Bahnhofstraße, in der es bereits mehrere Wettbüros gibt, zu verhindern.
Das war nun gar nicht im Interesse eines Bünder Geschäftsmannes aus der unmittelbaren Nachbarschaft. Er richtete im Erdgeschoss des früheren Orthopädiehandels ein Büro zur Vermittlung von Sportwetten ein _ und zwar für Sportwetten mit einer festen Gewinnquote (so genannte Oddsetwetten).
Er machte vor Gericht geltend, für das bisherige Ladengeschäft bedürfe es keiner Genehmigung zur Nutzungsänderung und klagte gegen die Stadt, die das Büro schließen ließ.
Seine Begründung; Bei diesem Geschäft handele sich nicht um ein typisches Wettbüro, das den Verordnungen für Vergnügungsstätten unterliege. Sein Betrieb sei vielmehr mit einer Lotto- und Toto-Annahmestelle vergleichbar.
Das sah die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes anders. Sie hat am Dienstag die von der Stadt verfügte Betriebsschließung bestätigt. Die für den bisherigen Ladenbetrieb erteilte Genehmigung reiche für den Betrieb eines Wettbüros nicht aus. Denn ein Wettbüro zeige ein ganz anderes Publikum als Lotto-Annahmestellen an.
Ein Charakteristikum von Wettbüros sei es, den Nutzern einen »längeren Aufenthalt und den Kontakt unter einander« zu ermöglichen. Und genau das sei im vorliegenden Fall gegeben. Denn dieser Betrieb sei mit fünf Tischen, 30 Stühlen und 14 Barhockern und mehreren Großbildschirmen sowie Spielautomaten (ohne Gewinnmöglichkeiten) ausgestattet worden. Deshalb stelle sich die »Genehmigungsfrage insgesamt neu«. Das allein, heißt es in einer Presseerklärung des Verwaltungsgerichtes Minden, rechtfertige die Betriebsuntersagung durch die Verwaltung der Stadt Bünde.
Ob das fragliche Wettbüro »nach Prüfung genehmigt werden« könne, sei »insofern unerheblich«. Über diese Frage hätte das Verwaltungsgericht »demgemäß nicht zu entscheiden«. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Artikel vom 16.02.2006