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Jetzt wird es Zeit für
den Schnitt der Hecke

Wer Schonfrist einhält, schützt die heimische Tierwelt

Enger/Spenge (EA). Wer auch in diesem Frühjahr die Vielfalt der Vögel in seinem Garten bewundern möchte, sollte unbedingt die Fristen für den Heckenschnitt beachten. Die untere Landschaftsbehörde des Kreises Herford macht darauf aufmerksam, dass es verboten ist, nach dem 1. März Hecken, Wallhecken, Gebüsche, sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Es ist ratsam, bis Ende Februar notwendige Maßnahmen, wie das »auf den Stock setzen« von Gehölzen, das heißt Sträucher kurz über dem Boden abschneiden, oder Pflegeschnitte von Kopfweiden zu erledigen. Danach beginnt - abhängig von der Witterung, aber zumindest kalendarisch - die Vegetationszeit. Mit dem Austreiben und Blühen der ersten Sträucher und Bäume kommen die Insekten aus ihren Verstecken und mit den Insekten kehren auch die Vögel zurück. Den ersten blühenden Bäumen wie Weide, Cornellkirsche, Haselnuss und Erle folgen Zierpflanzen wie Zaubernuss und Winterjasmin. Die blühenden Weiden bilden die erste Bienennahrung. Aber auch andere, weniger bekannte und gut sichtbare Insekten sind auf die Frühblüher angewiesen. Außerdem beginnen die Vögel mit ihrem Brutgeschäft, Kleinsäuger und Insekten belegen ihren Lebensraum Hecke.
Da viele Tierarten in unserer Umgebung gefährdet sind, bittet das Amt für Landschaftsökologie des Kreises Herford die Bürger darum, die Schonfrist vom 1. März bis 30. September beim Schnitt an Büschen und Bäumen einzuhalten. Es soll durch das Verbot verhindert werden, dass durch zu starken Rückschnitt die dort lebenden Tiere keine Deckungsmöglichkeiten mehr finden.
Falls ein triftiger Grund vorliegt, der einen Abschluss der Arbeiten bis Monatsende nicht zulässt, kann bei der unteren Landschaftsbehörde eine Ausnahmeregelung beantragt werden.
Die notwendigen Pflege- und Formschnitte, die zum Beispiel für Hainbuchen- oder Ligusterhecken an Haus und Hof während der Vegetationszeit nötig sind, dürfen vorgenommen werden, jedoch ohne das Brutgeschäft der Vögel zu stören oder Säugetiere und Insekten zu beeinträchtigen. Maßvolle Rückschnitte aus Gründen des Nachbarschaftsrechtes und der Verkehrssicherheit sind ebenfalls zulässig. Freiwachsende Hecken in der freien Landschaft sind generell geschützt.
Die Rechtsgrundlage im Landschaftsgesetz (§ 64) dient dem Schutz und der Erhaltung von Nist- Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten von Tieren. Deshalb ist es verboten, die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrigzuhalten. Ferner ist es verboten, Bäume mit Horsten zu fällen. In dieses Verbot ist auch die Beseitigung von Bruthöhlen einbezogen.

Artikel vom 17.02.2006