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Wichtige Tipps für den Autokauf

Rechtsanwälte Oehler und Volckmann informieren über aktuelle Gesetze

Von Klaus Oehler
Herford (HK). Die Gewährleistung beim Kauf eines Autos, die Haftung und Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall oder die Ahndung eines Straßenverkehrsdeliktes betrifft fast jeden einmal, der am Straßenverkehr teilnimmt. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich. Einzelne neuere obergerichtliche Entscheidungen sollen hier vorgestellt werden.

Ausschluss der Sachmängelhaftung: Bei Kaufverträgen unter Privatleuten über einen gebrauchten Wagen werden ganz überwiegend Vertragsklauseln vereinbart, wonach der Verkäufer für Mängel am Fahrzeug nicht haften soll. Grundsätzlich sind derartige Ausschlussklauseln zulässig. Sie können jedoch an rechtliche Gren-zen stoßen. So hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass ein umfassender Ausschluss der Sachmängelhaftung nach einer Neuregelung des Schuldrechts formularmäßig nicht mehr zulässig ist.
Der generelle Ausschluss der Haftung des Verkäufers durch eine Formularklausel stellt eine unzulässige Beschränkung von möglichen Schadenersatzansprüchen des Käufers dar. So darf durch eine im Kaufvertrag vorgedruckte Formulierung nicht die Haftung für Personenschäden ausge-schlossen werden. Zudem darf auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Verkäufers nicht ausgeschlossen werden. Die Klausel »das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sach-mängelhaftung verkauft«, ist, wenn sie keine weiteren Einschränkungen enthält, nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts unwirksam und im ganzen nichtig. Das bedeutet, dass auch der Privatverkäufer grundsätzlich zwei Jahre für Mängel an dem verkauften Wagen haftet.
Wer also wirksam als Verkäufer die Haftung für (nicht bekannte) Mängel ausschließen will, muss darauf achten, dass er eine wirksame Vertragsklausel verwendet. Nicht alle Musterkaufverträge, die beispielsweise im Internet aufzuspüren sind, enthalten Ausschlussklauseln, die einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Agenturgeschäfte: Gewerbliche Autoverkäufer, also insbesondere Kfz-Händler dürfen die gesetzliche Sachmängelhaftung auch beim Gebrauchtwagenverkauf nicht ausschließen. Gesetzlich zulässig ist allerdings die zeitliche Haftungsbeschränkung auf ein Jahr, statt der gesetzlichen zweijährigen Haftung. Viele gebrauchte Fahrzeuge werden von Autohändlern deshalb im Auftrag des letzten Eigentümers verkauft.
Der Autohändler will in diesen Fällen nur als Vertreter des Eigentümers handeln, um selbst nicht für Schäden am Wagen zu haften. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass solche Geschäfte als Umgehungsgeschäfte angesehen werden können, wenn bei wirtschaftlicher Betrach-tung der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Hierbei kommt entscheidende Bedeutung der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer im Vertrag aufgenommene Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
Dabei kann maßgeblich sein, ob der Autohändler dem im Kaufvertrag aufgeführten Verkäufer einen bestimmten Mindestverkaufpreis für das Altfahrzeug garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat. In einem solchen Fall ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Ankauf durch den Autohändler auszugehen mit der Folge, dass dieser beim Weiterverkauf für Gewährleistungsrechte haftet und nicht der Alteigen-tümer.
Haftung von Kindern für Schäden beim Spielen auf der Straße: Ein Kind unter sieben Jahren haftet grundsätzlich nicht, wenn es anderen einen Schaden zufügt. Kinder im Alter zwischen sieben und neun Jahren haften nicht für Schäden, die sie beispielsweise beim Spielen an einem Kraftfahrzeug verursachen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wird. In beiden Fällen haften die Eltern nur dann für den Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Die Haftungsfreistellung des sieben- bis neunjährigen Kindes findet allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grenzen. So hat das Gericht dem Eigentümer eines Wagens Schadenersatzansprüche gegen ein Kind zuerkannt, dass bei einem Wettrennen auf der Straße mit einem Kickboard einen Schaden am geparkten Wagen verursacht hat. Das Gericht hat in seiner Entscheidung hervor gehoben, dass zwar nach dem Gesetzeswortlaut das achtjährige Kind für Schäden am Wagen nicht hafte.
Dieser gesetzliche Haftungsausschluss sei aber so zu verstehen, dass Kinder nur dann begünstigt sein sollen, wenn sich nicht die besonderen Risiken im Straßenverkehr auf den Schadenfall auswirken. Da der Wagen am Straßenrand abgestellt war und nicht am Straßenverkehr teilnahm, musste das Kind die Reparatur des Autos bezahlen.
Benutzung eines Handys: Während der Autofahrt ist die Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage bekanntlich nicht erlaubt. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit der Frage befasst, ob ein Autofahrer, der sein Handy während der Fahrt in der Hand gehalten hat, ohne zu telefonieren, eine Geldbuße bezahlen musste.
Die Richter in Hamm haben beschlossen, dass der Fahrzeugführer sein Telefon »benutzt« habe, obwohl er lediglich das Handy in der Hand hielt und dabei auf das Display des Mobiltelefons geschaut hat, um die Uhrzeit abzulesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Fahrzeugführer sein Telefon bereits benutzt, wenn er es aufnimmt oder in der Hand hält. Es komme nicht darauf an, auf welche Weise das Handy benutzt werde. Zweck der Bußgeldvorschrift sei, dass der Fahrer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat.
Verkehrsunfallflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis: Wer sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt als Beteiligter vom Unfallort entfernt, muss nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Dies gilt immer dann, wenn einem anderen ein »bedeutender Schaden« entstanden ist.
Wann diese Grenze überschritten ist, wird in verschiedenen Teilen des Landes unterschiedlich bewertet. Einzelne Gerichte entziehen die Fahrerlaubnis bereits, wenn ein Schaden von etwa 1000 Euro angefallen ist. Neuere Entscheidungen der oberen Gerichte halten einen Schaden von 1500 Euro erst für bedeutend.
Das Oberlandesgericht Dresden hat darauf hingewiesen, dass regionale Preis- und Einkommensentwicklungen zur Entscheidung der Frage, ob ein bedeutender Schaden vorliegt, zu berücksichtigen sind. In Sachsen hat das Gericht einen Schadenbetrag von 1300 Euro als Grenze festgelegt.
Wer dort einen höheren Schanden verursacht und seine Identität nicht preisgibt, sondern sich vom Unfallort entfernt, muss mehrere Monate zu Fuß gehen.
Anerkennung ausländischer Führerscheine: Wer in Deutschland seinen Führerschein nach einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille verloren hat, muss eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung überstehen, bevor das Straßenverkehrsamt ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Vor dem so genannten »Idiotentest« haben viele Bewerber Respekt.
Wer weiß schon, was der Psychologe hören will, um festzustellen, dass keine Wiederholungsgefahr für eine Trunkenheitsfahrt besteht. Da liegt es nahe, einfach einen neuen Führerschein in einem anderen EU-Land zu erwerben. Die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land wird allerdings in Deutschland nicht anerkannt, wenn die Fahrerlaubnis vor Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde, die von einem deutschen Gericht verhängt wurde.
Unterschiedlich entscheiden die Richter über die Anerkennung eines Führerscheins, der in einem anderen europäischen Land erworben wurde, nachdem die Sperrfrist abgelaufen ist.
Ob eine Strafe wegen Fahrens ohne gültiger Fahrerlaubnis verhängt werden kann, wird in solchen Fällen noch nicht einheitlich entschieden. Von der Verwendung einer ausländischen Fahrerlaubnis, die erworben wurde, nachdem der deutsche Führerschein entzogen worden ist, auch nach Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist ist zu warnen.

Artikel vom 11.02.2006