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Sexprotz zum Rapport zitiert

Chef schützte Mitarbeiterinnen

Von Hubertus Hartmann
Paderborn (WV). Sexprotze sind bei den Kolleginnen nur selten beliebt. Und wer gar zu laut mit seinen amourösen Abenteuern prahlt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Er habe schon sämtliche Frauen des Betriebes flach gelegt, soll sich ein Mitarbeiter einer Firma aus Paderborn im Bekanntenkreis gebrüstet haben. Eine Kollegin, der die Geschichten zu Ohren kamen, fühlte sich unangenehm berührt und beschwerte sich beim Chef.
Der Arbeitgeber zitierte, wie es das Gesetz zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§ 11, Abs. 2) verlangt, den vermeintlichen Casanova zu sich und führte auch mit allen anderen Beschäftigten Gespräche zur Klärung der Gerüchte. Ob der Mann die Behauptungen tatsächlich aufgestellt hatte, ließ sich nicht eindeutig klären.
»Unstreitig ist aber, dass da nichts gewesen ist«, sagt der Paderborner Rechtsanwalt Prof. Dr. Friedrich Meyer. Er vertrat den Arbeitgeber in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht. Eine aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiterin, die sich über angeblich offene Provisionsansprüche ärgerte, hatte einen Brief an einen wichtigen Geschäftspartner verfasst, in dem es hieß, sie sei in der Firma sexuell belästigt worden, und ihr Arbeitgeber habe die lästige Angelegenheit unter den Tisch kehren wollen.
»Was definitiv nicht stimmt«, wie Meyer betont. Wegen ihrer diffamierenden Äußerungen reichte der Arbeitgeber gegen die Ex-Mitarbeiterin eine Unterlassungsklage ein. Den Beweis für ihre Behauptung, der Arbeitgeber sei untätig geblieben und habe damit gesetzwidrig die sexuelle Belästigung geduldet, konnte die Frau im Prozess nicht erbringen. Nachdem Richterin Silke Petersen ihr die Situation klar gemacht hatte, erklärte sich die Beklagte in einem Vergleich bereit, ein Widerrufs- und Entschuldigungsschreiben an den Geschäftspartner zu verfassen und ihre Behauptung zurückzunehmen.
»Ein Vergleich in dieser Form ist für den Arbeitgeber mehr wert als ein Unterlassungsurteil«, meint Rechtsanwalt Meyer.

Artikel vom 27.01.2006