21.01.2006
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§ 1
festgesetzt.im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt
§ 2
1.582.000 EUR
§ 3
§ 4
1.500.000 EUR
§ 5
Betriebe (Grundsteuer A)
1. Verwaltungshaushalt
10 v. H. der Einzelansätze,
mindestens jedoch 5.000 EUR oder mehr als 50.000 EUR im Einzelfall.
b) außerplanmäßige Ausgaben: 25.000 EUR im Einzelfall.
2. Vermögenshaushalt
10 v. H. des Haushaltsansatzes,
mindestends jedoch 5.000 EUR oder mehr als 10.000 EUR im Einzelfall.
b) außerplanmäßige Ausgaben: mehr als 10.000 EUR im Einzelfall.
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen bzw. die im Zusammenhang mit internen Leistungsverrechnungen im Sinne von § 14 Abs. 3 GemHVO a. F. entstehen, gelten auch dann als nicht erheblich, wenn die Wertgrenzen aus Absatz 1 überschritten werden.
(3) Die erheblichen über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung.
Die übrigen Mehrausgaben sind der Stadtvertretung zur Kenntnis zu bringen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 500 EUR überschritten wird.
§ 7
(2) Im Vermögenshaushalt werden die Ausgaben eines Abschnittes oder eines Unterabschnittes, soweit er verbindlich vorgeschrieben ist, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GemHVO a. F. für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(3) Die Ausgaben des jeweiligen Unterabschnittes des Verwaltungshaushaltes werden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GemHVO a. F. zugunsten des jeweiligen Unterabschnittes des Vermögenshaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt, wenn sie demselben funktional begrenzten Aufgabenbereich zuzuordnen sind.
(4) Die im Unterabschnitt 6300 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen werden gemäß § 18 Abs. 3 GemHVO a. F. für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
§ 8
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW n. F. dem Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 20. 12. 2005 angezeigt worden.
Gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW n. F. ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nach dieser Bekanntmachung bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2006 gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW n. F. zur Einsichtnahme für jedermann verfügbar. Die Einsichtnahme kann erfolgen im Rathaus der Stadt Versmold, Münsterstr. 16, Zimmer 13, während der Dienststunden (montags - freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr, montags - mitt-
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den aktuellen Beteiligungsbericht der Stadt Versmold, der dem Haushaltsplan 2006 als Anlage beigefügt ist, wird hiermit gemäß § 112 Abs. 2 GO NRW a. F. hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde;
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist;
d) wenn der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 17. Januar 2006
Artikel vom 21.01.2006