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Haushaltssatzungder Stadt Versmold für das Haushaltsjahr 2006Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV NRW S. 498), hat die Stadtvertretung Versmold mit Beschluss vom 13. 12. 2005 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Versmold voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf29.090.579 EUR
in der Ausgabe auf29.090.579 EUR
im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf6.080.557 EUR
 in der Ausgabe auf6.080.579 EUR
festgesetzt.
§ 2Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf
1.582.000 EURfestgesetzt.
§ 3Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4Der Gesamtbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
1.500.000 EURfestgesetzt.
§ 5Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
  a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)auf207 v. H.  b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)auf381 v. H.2. Gewerbesteuerauf403 v. H.§ 6(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind im Sinne des § 83 Abs. 1 GO erheblich, wenn folgende Wertgrenzen überschritten werden:
    1. Verwaltungshaushalt
       a) überplanmäßige Ausgaben:
10 v. H. der Einzelansätze,
mindestens jedoch 5.000 EUR oder mehr als 50.000 EUR im Einzelfall.
        Einzelansätze, die gegenseitig für deckungsfähig erklärt worden sind (§ 18 GemHVO a. F.), gelten gemeinsam als ein Haushaltsansatz.
       b) außerplanmäßige Ausgaben: 25.000 EUR im Einzelfall.
    2. Vermögenshaushalt
       a) überplanmäßige Ausgaben:
10 v. H. des Haushaltsansatzes,
mindestends jedoch 5.000 EUR oder mehr als 10.000 EUR im Einzelfall.
       b) außerplanmäßige Ausgaben: mehr als 10.000 EUR im Einzelfall.
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage beruhen bzw. die im Zusammenhang mit internen Leistungsverrechnungen im Sinne von § 14 Abs. 3 GemHVO a. F. entstehen, gelten auch dann als nicht erheblich, wenn die Wertgrenzen aus Absatz 1 überschritten werden.
(3) Die erheblichen über- oder außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung.
Die übrigen Mehrausgaben sind der Stadtvertretung zur Kenntnis zu bringen, soweit im Einzelfall ein Betrag von 500 EUR überschritten wird.
§ 7(1) Die Ausgaben in den einzelnen Sammelnachweisen werden gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GemHVO a. F. für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(2) Im Vermögenshaushalt werden die Ausgaben eines Abschnittes oder eines Unterabschnittes, soweit er verbindlich vorgeschrieben ist, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GemHVO a. F. für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(3) Die Ausgaben des jeweiligen Unterabschnittes des Verwaltungshaushaltes werden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GemHVO a. F. zugunsten des jeweiligen Unterabschnittes des Vermögenshaushaltes für einseitig deckungsfähig erklärt, wenn sie demselben funktional begrenzten Aufgabenbereich zuzuordnen sind.
(4) Die im Unterabschnitt 6300 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen werden gemäß § 18 Abs. 3 GemHVO a. F. für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
§ 8Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 LBesG wird zugelassen, dass Beamtinnen und Beamte mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW n. F. dem Landrat des Kreises Gütersloh als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 20. 12. 2005 angezeigt worden.
Gemäß § 80 Abs. 6 GO NRW n. F. ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nach dieser Bekanntmachung bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2006 gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW n. F. zur Einsichtnahme für jedermann verfügbar. Die Einsichtnahme kann erfolgen im Rathaus der Stadt Versmold, Münsterstr. 16, Zimmer 13, während der Dienststunden (montags - freitags von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr, montags - mitt-woch von 14.00 Uhr - 15.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr).
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den aktuellen Beteiligungsbericht der Stadt Versmold, der dem Haushaltsplan 2006 als Anlage beigefügt ist, wird hiermit gemäß § 112 Abs. 2 GO NRW a. F. hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde;
b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist;
c) der Bürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat oder
d) wenn der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 17. Januar 2006
gez. KluteBürgermeister

Artikel vom 21.01.2006