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Der Landrat des Kreises Paderborn Paderborn, 28. 12. 2005
Fachbereich Gewässerschutz und Abfall
Plangenehmigungsbehörde
Bekanntmachung
nach § 3 a Satz 2.2. Halbsatz des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Stadt Paderborn - Amt für Umweltschutz und Grünflächen - beabsichtigt die Renaturierung des Seskerbruchbaches und des Rothebaches östlich von Paderborn sowie die Renaturierung des Jothebaches südwestlich der Ortslage Elsen.
Der Seskerbruchbach soll südlich er Straße »Seskerbruch« auf einem Streckenabschnitt von etwa 494 m verlegt und mit wechselnden Böschungsneigungen sowie geschwungenem Verlauf naturnah ausgebaut werden. Im Bereich des Rothebaches oberhalb der Mündung des Seskerbruchbaches soll das rechte Ufer durch Gewässeraufweltungen und Böschungsabflachungen auf einer Länge von rund 280 m ökologisch aufgewertet werden. Durch Einbau von Totholzelementen werden eigendynamische Entwicklungen in den Gewässern gefördert. Diese geplanten Maßnahmen befinden sich im Einstaubereich des Hochwasserrückhaltebeckens »HRB 1 Rothebach«.
Der Jothebach soll westlich der Kreisstraße »K 28 / Elser Hude« auf einer Länge von rund 440 m mit geschwungenem Verlauf, Sohlaufweitungen und Böschungsabflachungen naturnah ausgebaut werden. Im Bereich des Bestandsverlaufes ist die Schaffung von Altarmen als Stillgewässer geplant. Durch Einbau von Totholzelementen werden eigendynamische Entwicklungen in den Gewässern gefördert. Zudem ist geplant, südlich der Straße »Elser Hude« im westlichen Vorlandbereich eine Blänke anzulegen.
Für diese Gewässerausbaumaßnahmen beantragt die Stadt Paderborn die Genehmigung gem. § 31 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -).
Beim Erörterungstermin am 8. 11. 2005 kamen die anwesenden Vertreter der Stadt und des Kreises Paderborn gemeinsam zu der Feststellung, dass durch die geplanten Maßnahmen von einer erheblichen ökologischen Verbesserung ausgegangen werden kann.
Der Landrat des Kreises Paderborn als Genehmigungsbehörde hat die Projekte gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. §§ 3 a Satz 2.2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Vorprüfung unterzogen und festgestellt, dass für die Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Gem. § 3 a des UVPG wird diese Entscheidung hiermit der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
Im Auftrag
Schweizer

Artikel vom 07.01.2006