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Sozialhilfe


Das Sozialgesetzbuch sieht für Pflegebedürftige die »Hilfen zur Pflege« vor. Der Sozialhilfeträger ist vor allem zuständig für Personen, die keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, da sie voraussichtlich weniger als sechs Monate auf Hilfe angewiesen sind (beispielsweise nach einer schweren Erkrankung). Auch wer hilfebedürftig, aber nicht bzw. noch nicht erheblich pflegebedürftig ist (Pflegestufe 0) kann Ansprüche geltend machen. Hilfebedarf kann auch bestehen bei Verrichtungen, die nicht zu dem engen Katalog des Pflegebedürftigkeitsbegriffes der Pflegeversicherung gehören Unterstützung wird aber nur gewährt, wenn die Betroffenen als »finanziell bedürftig« gelten.

Artikel vom 25.02.2006