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Grundsteuer
umstritten

Rechtsbehelf für Selbstnutzer

Von Elke Marquardt
Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung müssen Grundsteuer zahlen, egal ob die Immobilie vermietet oder selbst bewohnt wird. Während der Vermieter aber die Grundsteuer als Werbungskosten abziehen kann, bleibt der Selbstnutzer auf dem Steuerbetrag sitzen. Derzeit ist jedoch beim Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde dazu anhängig.

Die Beschwerdeführer berufen sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Vermögenssteuer aus dem Jahre 1995. In dieser Entscheidung hatte das Gericht die Vermögensteuer für verfassungswidrig erklärt und auch grundsätzliche Ausführungen zur Zulässigkeit von Steuern auf einen erwarteten theoretisch erzielbaren Ertrag aus Wirtschaftsgütern »den so genannten Sollertrag« gemacht. Solche Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkünfteerzielung zur Verfügung stünden, so die Beschwerdeführer, dürften nicht einer Sollbesteuerung unterliegen. Ansonsten würde es sich um eine unzulässige Substanzbesteuerung handeln. Die im Artikel 14 des Grundgesetzes verankerte Eigentumsgarantie verbiete es dem Gesetzgeber auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zurückzugreifen.
Die Grundsteuerbescheide werden von den Städten und Gemeinden Anfang des Jahres versandt. Gegen die Festsetzung der Grundsteuer für selbstgenutzte Immobilien ist ein Rechtsbehelf einzulegen. Dies kann, je nach Bundesland, der Einspruch (Stadtstaaten), der Widerspruch oder die Klage (Niedersachsen) sein.
Ob Einspruch, Widerspruch oder Klage geht aus der Rechtsbelehrung hervor, die dem Grundsteuerbescheid beigefügt ist. Einzelne Gemeinden wählen statt eines Grundsteuerbescheids auch die öffentliche Bekanntmachung. Dies hat die gleiche Wirkung wie ein Bescheid.
Zu beachten ist, dass der Rechtsbehelf grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist möglich ist. Bescheide, die bereits Anfang dieses Jahres ergangen sind, dürften in der Regel unanfechtbar geworden sein. Deshalb unser Rat: Handeln Sie sofort beim Erhalt des Bescheides.

Artikel vom 07.01.2006