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Beschwerde scheitert: Onkel ist Vetter

Mögliche Befangenheit von Schmidt zur Umgehungsstraße vom Kreis abgelehnt

Von Bernhard Liedmann
(Text und Fotos)
Bad Lippspringe (WV). Wegen der geplanten Umgehungsstraße dürfte der Stadt Bad Lippspringe ein handfester Krach auch im kommenden Jahr ins Haus stehen. Der Kreis Paderborn hat den Befangenheitsantrag gegen Bürgermeister Willi Schmidt nach der hitzigen Ratssitzung am 14. November abgelehnt.

Schmidt hatte damals nach mehrfachen Nachfragen eingeräumt, dass seinem Onkel Grundstücksflächen gehörten, über die die neue Trasse gehen soll. Jetzt gehören die betroffenen Flächen aber dessen Sohn. Damit ist Schmidt »nur« im 4. Grad mit Betroffenen verwandt, die Voraussetzung für den Ausschluss des Bürgermeisters von dem Verwaltungsverfahren liegt damit nicht vor, so der Kreis in seinem Bescheid kurz vor Weihnachten.
In der Ratssitzung am 14. November, in der die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zum Bau der Entlastungsstraße beschlossen wurde, gab es bei der Einwohnerfragestunde bohrende Fragen und eine hitzige Diskussion darüber, ob der Familie von Bürgermeister Schmidt im Bereich der geplanten Trasse Grundstücke gehörten oder nicht. Auch laut Protokoll der Ratssitzung antwortete der Bürgermeister zunächst, dass seine »direkte« Familie dort kein Ackerland habe. Auf Nachfrage gestand er ein, dass Teile in Besitz seines Onkels seien, der als Haupterwerbslandwirt der Umgehungsstraße negativ gegenüberstehen würde.
Anlass genug für die Bürgerinitiative »Verein zum Schutz von Natur und Lebensqualität in der Dedinger Heide« und der Bündnisgrünen, beim Kreis Paderborn als Kommnalaufsicht Beschwerde gegen den Ratsbeschluss einzulegen und die Befangenheit des Bürgermeisters und Ratsmitglieder überprüfen zu lassen. Deren Vertreter hielten eine Vorteilnahme für möglich, weil Grundstücke an der Umgehung oder den Verbindungsstraßen von Ackerland zu Bauland aufgewertet würden.
Die mögliche Befangeheit von Bürgermeister Willi Schmidt wurde seitens des Kreises aber mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Bürgermeister den Auszug des Liegenschaftsbuches der Stadt Bad Lippspringe vorgelegt habe, wonach nicht der Onkel, sondern dessen Sohn Eigentümer sei. Mit dem Cousin sei ein Verwandschaftsverhältnis des »4. Grades« gegeben, mithin eine Voraussetzung des Ausschlusses des Bürgermeisters vom Verwaltungsverfahren im Rahmen der Änderung des Planfgeststellungsverfahrens nicht vorhanden.
Hintergrund: Der Befangenheitsparagraph 62 des Landesbeamtengesetzes sieht eine Befangenheit von Beamten nur beim 1. bis 3. Grad gegeben. Der Onkel wäre unter den 3. Grad gefallen, der Cousin ist jedoch bereits der 4. Grad.
Wann die entsprechende Übertragung der Flächen in der Familie stattgefunden hat, wollten die zuständigen Behörden auf Anfrage des WV nicht mitteilen. Da beim Katasteramt des Kreises Paderborn der Onkel jedoch noch als Eigentümer geführt wird, dürfte die Übereignung erst in jüngster Zeit stattgefunden haben.

Artikel vom 30.12.2005