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Satzung vom 28. 12. 2005
zur 5. Änderung der Gebührensatzung vom 9. 11. 1992
zur Entsorgungssatzung der Stadt Versmold vom 27. 12. 1991
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 4. 2005 (GV. NRW. S. 488), hat die Stadtvertretung Versmold am 13. 12. 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 Buchstabe a und b der Gebührensatzung vom 9. 11. 1992 zur Entsorgungssatzung der Stadt Versmold vom 27. 12. 1991 werden wie folgt geändert:
a) für Fäkalschlamm:
38,00 EUR/cbm,
b) für Abwasser:
11,80 EUR/cbm.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. 1. 2006 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)

b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 28. 12. 2005
gez. Mummert
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW

Artikel vom 30.12.2005