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Satzung vom 28. 12. 2005
zur 5. Änderung der Satzung vom 23. 12. 1996 für die Erhebung von
Schmutz- und Regenwassergebühren zur Deckung der Kosten der
leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung in der Stadt Versmold
sowie zur Abwälzung der Abwasserabgabe
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 4. 2005 (GV. NRW. S. 488), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. 1. 2005 (BGBl. I S. 114) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 6. 1995 (GV. NRW. S. 926/ SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 463), hat die Stadtvertretung Versmold am 13. 12. 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 6 Abs. 1 und 2 der Satzung vom 23. 12. 1996 für die Erhebung von Schmutz- und Regenwassergebühren zur Deckung der Kosten der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung in der Stadt Versmold sowie zur Abwälzung der Abwasserabgabe erhalten folgende Fassung:
(1)
Die SW-Gebühren betragen je cbm Abwassermenge: 1,99 EUR.
Darin ist ein Anteil der Abwasserabgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung in Höhe von 0,06 EUR/cbm enthalten.
Für die SW-Gebühren wird eine Mindestabwassermenge von 8 cbm festgesetzt.
(2)
Die RW-Gebühren betragen je qm Versiegelungsfläche:0,56 EUR.
Für die RW-Gebühren wird eine Mindestversiegelungsfläche von 30 qm festgesetzt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. 1. 2006 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)

b)
c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 28. 12. 2005

gez. Mummert
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW

Artikel vom 30.12.2005