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<1. Spalte>Satzung vom 28. 12. 2005
zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Versmold (Vergnügungssteuersatzung) vom 20. 12. 2002
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV.NRW. S. 498), und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. 10. 1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 4. 2005 (GV. NRW. S. 488), hat die Stadtvertretung Versmold am 13. 12. 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Vergnügungssteuersatzung vom 20. 12. 2002 wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Ein Gerät, welches die Vernetzung von Spiel oder ähnlichen Apparaten zum gemeinsamen oder individuellen Spielen ermöglicht oder ihr dient, ohne selbst an diesen Spielen teilzunehmen, gilt als ähnlicher Apparat.«
2.
In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Zu den steuerpflichtigen Apparaten in diesem Sinne zählen insbesondere Geräte, die mit Geld und/oder Spielmarken (Token o. ä.) bespielt und/oder bei denen Gewinne in Spielmarken ausgeworfen oder rückgetauscht werden können.«
3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (= Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (= Aufsteller) Veranstalter.
Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.
(2)
Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften eine Erlaubnis für die unter § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Veranstaltungen erteilt wurde sowie derjenige, wer als Besitzer von geschlossenen Räumen oder von Flächen im Freien diese für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 zur Verfügung stellt.
(3)
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner nach Abs. 1 ist in der Regel vorrangig heranzuziehen.
4.
In § 6 Abs. 3 wird der Steuersatz »22 v.H.« durch »20 v.H.« ersetzt.
5.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1)
Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich nach folgendem Maßstab:
a)
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
1.


2.
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (= Geldspielgeräte) nach der Nettokasse, es sei denn, es erfolgt eine abweichende Besteuerung nach Anzahl der Apparate gemäß § 8 a Abs. 1,
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (= Unterhaltungsgeräte) nach deren Anzahl,
b)
in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
1.


2.
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (= Geldspielgeräte) nach deren Anzahl, es sei denn, der Veranstalter beantragt nach § 8 a Abs. 2 die abweichende Besteuerung nach der Nettokasse,
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (= Unterhaltungsgeräte) nach deren Anzahl,
c)
bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben (= Gewaltspielautomaten) unabhängig vom Aufstellort oder von einer Gewinnmöglichkeit nach der Nettokasse, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 8 a Abs. 1 vor.
(2)
Nettokasse ist die elektronisch gezählte Kasse eines Geldspielgerätes, abzüglich Minderungen (nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld) zuzüglich Erhöhungen (Geldentnahmen aus den Röhren) abzüglich Umsatzsteuer (MwSt) oder anderer an den Kasseninhalt anknüpfende staatliche Abgaben.
Eine Nettokasse eines Geldspielgerätes, die einen Wert kleiner als 0 EUR aufweist, bleibt bei der Steuerbemessung unberücksichtigt.
Der Veranstalter hat den Nachweis der Nettokasse je Geldspielgerät pro Kalendermonat auf einem von der Stadt ausgehändigten amtlichen Vordruck zu führen. Die Pflicht zu diesem Einzelnachweis je Apparat gilt auch dann, wenn der Apparat nicht den ganzen Kalendermonat betrieben wird.
Im Einzelnachweis ist jeder Apparat mit dem Gerätenamen und der Geräte-Nummer aus dem Zählwerksausdruck des Apparates zu bezeichnen. Der Einzelnachweis ist für jeden eigenständigen Aufstellort gesondert zu erstellen.
(3)
Erfolgt die Bemessung der Pauschsteuer nach der Anzahl der Apparate, hat der Halter unter Maßgabe der folgenden Absätze der Stadt die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich mit Angabe des Datums anzuzeigen.
(4)
Bei der Anzeige von Geldspielgeräten nach Absatz 3 gilt Absatz 2 Satz 5 entsprechend.
(5)
Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Dieser Apparatetausch braucht nicht nach Abs. 3 angezeigt zu werden.
(6)
Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.
(7)
Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
6.
Nach § 8 werden folgende §§ 8 a und 8 b eingefügt:
§ 8 a
Abweichende Besteuerung
(1)
In den Fällen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 1 erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate, wenn der Aufsteller die Nettokassen nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke belegen kann. Solange und soweit der Aufsteller die Nettokassen nicht nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung ordnungsgemäß und vollständig einzeln nachweist, ist die Stadt Versmold berechtigt, die Besteuerung nach Satz 1 für ein ganzes Kalenderjahr durchzuführen. Solange die abweichende Besteuerung nach diesem Absatz gilt, hat der Aufsteller die Verpflichtung aus § 8 Abs. 3 dieser Satzung.
(2)
In den Fällen nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 kann eine abweichende Besteuerung nach der Nettokasse erfolgen, wenn diese vom Aufsteller bis spätestens zum 15.12. eines Jahres für die Zeit vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an beantragt wird. Die abweichende Besteuerung nach diesem Absatz hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber der Stadt widerrufen wird.
(3)
Ein Wechsel zur Regelbesteuerung sowie ein erneuter Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn des folgenden Kalenderjahres zulässig.
(4)
Betreibt ein Aufsteller im Gebiet der Stadt Versmold mehrere Apparate, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 2 nur für alle Apparate einheitlich beantragt werden.
§ 8 b
Steuersätze für Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte
(1)
Wird die Pauschsteuer nach der Nettokasse bemessen, beträgt die Steuer
a)
für Geldspielgeräte nach § 8 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 1 je Gerät pro Kalendermonat
- in den Kalenderjahren 2003 bis 200557% der Nettokasse,
   höchstens 200,00 EUR je angefangenem Kalendermonat,
- ab dem Kalenderjahr 200620% der Nettokasse,
b)
für Geldspielgeräte nach § 8 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 je Gerät pro Kalendermonat
- in den Kalenderjahren 2003 bis 200519% der Nettokasse,
   höchstens 70,00 EUR je angefangenem Kalendermonat,
- ab dem Kalenderjahr 200620% der Nettokasse,
c)
für Gewaltspielautomaten je Gerät pro
Kalendermonat30% der Nettokasse,
mindestens jedoch 300,00 EUR je Gerät pro angefangenem Kalendermonat.
<2. Spalte>(2)
Wird die Pauschsteuer nach Anzahl der Apparate bemessen, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
a)
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei
1. Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
   - für die Jahre 2003 bis 2005200,00 EUR,
   - ab dem Jahr 2006220,00 EUR,
2. Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit35,00 EUR,
b)
in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei
1. Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
   - für die Jahre 2003 bis 200570,00 EUR,
   - ab dem Jahr 2006 60,00 EUR,
2. Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit25,00 EUR,
c)
in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig-
keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen ver-
letzende Praktiken zum Gegenstand haben300,00 EUR.
7.
§ 13 erhält folgende Fassung:
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1)
Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre (Besteuerungszeitraum) durch Bescheid im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
Die Besteuerungszeiträume eines Jahres können von der Stadt oder auf Antrag in einem Jahressteuerbescheid zusammengefasst werden.
Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel eines Jahressteuerbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. Dieser Antrag ist bis zum 15. Tag nach Beginn eines Besteuerungszeitraumes zulässig.
(2)
Endet die Steuerpflicht für einen Steuergegenstand, so wird die zuviel gezahlte Steuer nach Bekanntgabe eines entsprechenden Änderungsbescheides erstattet oder nach den Bestimmungen der Abgabenordnung auch mit zwar festgesetzten, aber noch nicht fälligen Steuern aufgerechnet.
(3)
Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, es sei denn, in den nachfolgenden Absätzen ist eine besondere Fälligkeit geregelt.
(4)
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit, bei denen die Pauschsteuer nach dem Maßstab der Nettokasse berechnet wird, ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt eine Steueranmeldung unter Beachtung von § 8 Abs. 2 dieser Satzung auf einem amtlichen Vordruck für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres (Besteuerungszeitraum) einzureichen. Die vom Aufsteller errechnete Steuer ist spätestens bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt spätestens 10 Tage nach Eingang der Steuer als Steuerfestsetzung.
(5)
Ist der Aufsteller nach Absatz 4 verpflichtet, eine Steueranmeldung abzugeben, hat er außerdem die Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit zu erklären, die Steuer entsprechend den Regelungen in Absatz 4 selbst zu berechnen und zu entrichten. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6)
Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(7)
Bei der Besteuerung nach den Nettokassen sind bei den Steueranmeldungen nach Abs. 4 die Zählwerk-Ausdrucke den Einzelnachweisen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht beizufügen, sondern lediglich bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung für die Prüfung durch die Stadt vom Aufsteller bereitzuhalten und auf Verlangen auszuhändigen.
(8)
Die errechnete Steuer ist auf volle 1,00 EUR abzurunden.
8.
Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
§ 13 a
Verspätungszuschlag, Mitwirkung, Schätzung, Steueraufsicht,
Prüfung und Steuernachforderungen
(1)
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steueranmeldung erfolgt nach den Vorschriften des § 152 Abgabenordnung (AO) in der aktuellen Fassung.
(2)
Die Veranstalter nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind verpflichtet, alle für die Steuererhebung für die einzelnen Steuergegenstände nach dieser Satzung relevanten Daten des Sachverhaltes beizubringen.
(3)
Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht selbst ermitteln oder berechnen kann, schätzt die Stadt nach § 162 AO.
(4)
Die Stadt ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.
(5)
Wird eine Pauschsteuer nach der Nettokasse erhoben, ist der Steuerschuldner verpflichtet, für die Besteuerungszeiträume eines Kalenderjahres eine Gesamtaufstellung der Steuergegenstände bei der Stadt bis zum 30.01. des Folgejahres einzureichen. Ergibt sich aus dem Abgleich der Bemessungsgrundlagen eine größere Steuerschuld, ist der Differenzbetrag mit einem Aufschlag von 10 v.H. innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Nachforderungsbescheides an die Stadt zu entrichten.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz erhalten die Nr. 7 bis 9 folgende Fassung:
 7.  §   8 Abs. 2:
Pflicht zum Einzelnachweis der Nettokasse je Apparat pro Kalendermonat nach Aufstellorten getrennt auf amtlichem Vordruck,
 8.  §   8 Abs. 3:
Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes,
 9. § 10  Abs. 2:
Erklärung der Roheinnahmen,
b)
Nach Nr. 9 werden folgende Nr. 10 bis 14 angefügt:
10. § 11  Abs. 1:
Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen,
11. § 13  Abs. 4:
Einreichung der Steueranmeldung,
12. § 13  Abs. 5:
Miterklärung der Anzahl von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit,
13. § 13  Abs. 7:
Aushändigung von Zählwerksausdrucken,
14. § 13a Abs. 5:
Einreichung einer Gesamtaufstellung.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. 1. 2003 unter folgenden Einschränkungen in Kraft:
a)
Das Antragsrecht des Aufstellers auf abweichende Besteuerung nasch § 8 a Abs. 2 der Satzung kann sich erstmals auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, es sei denn, Veranlagungsverfahren für die Jahre 2003 bis 2005 sind noch abschließend zu regeln.
b)
Veranlagungsverfahren, die in den Jahren 2003 bis 2005 bestandskräftig unanfechtbar geworden sind, werden wegen der Neuregelungen dieser Änderungssatzung nicht wieder aufgegriffen.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)

b)
c)
d)


eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 28. 12. 2005
gez. Mummert
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW

Artikel vom 30.12.2005