31.12.2005
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- Friedhofsverwaltung -
Die Nutzungsberechtigten der nachstehend aufgeführten Grabstätte auf dem Friedhof in Werther sind nicht bekannt.
Grabstätte: Kobeck
Anzahl der Lager: 2 Lager
örtliche Lage-Bezeichnung: Feld 06, 09, 161
Gemäß § 12, Abs. 5 der Friedhofsordnung vom 5. April 2004 ruhen Nutzungsrechte an Wahlgräbern, wenn der Nutzungsberechtigte und seine Anschrift nicht bekannt sind. Bleibt eine öffentliche Bekanntmachung zur Feststellung der Nutzungsberechtigten erfolglos, so erlöschen die Nutzungsrechte. Für diesen Fall gilt eine Frist von 4 Monaten vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet.
Werther, den 22. 12. 2005
gez. Splitter
(Vorsitzender und Pfarrer)
Artikel vom 31.12.2005