24.12.2005
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Die Plangebietsabgrenzungen sind aus der Skizze ersichtlich, die Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Bekanntmachungsanordnung
Auf die Vorschriften des §§ 39 bis 44 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen oder Änderungen dieses Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung sowie über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingeweisen.
Der Plan und die Begründung liegen gem. § 10 Abs. 3 BauGB vom 24. Dezember 2005 an auf Dauer bei der Gemeindeverwaltung Kirchlengern, Rathausplatz 1, 32278 Kirchlengern, im Rathaus, während der Dienststunden öffentlich aus. Jedermann kann dieses Planwerk einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB und den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 7. 4. 1981 (GV NW 1981, S. 224, SGV NW 1981 S. 2023) wird der Satzungsbeschluss vom 24. 11. 2005 öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächen-
nutzungsplan ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzten Rechtsvorschriften und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Außenbereichssatzung Mindener Straße wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Kirchlengern, 20. Dezember 2005
Meier
Artikel vom 24.12.2005