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Rufbereitschaft nur
bei Gefahr im Verzuge

Halle schließt Vereinbarung mit Nachbarn

Halle (kg). Wenn Gefahr im Verzuge ist und psychisch Kranke sofort untergebracht werden müssen, dann bedarf es nicht unbedingt sofort einer gerichtlichen Entscheidung. Die örtliche Ordnungsbehörde kann beim Amtsgericht die Unterbringung der Person beantragen - unter der Vorrausetzung, dass die Betroffenen sich selbst oder andere erheblich gefährden.

Um die Handlungsfähigkeit in solchen Fällen auch in Zukunft sicher zu stellen, will die Stadt Halle mit Werther und Steinhagen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abschließen, die 2006 in Kraft tritt. Das hat Mittwoch der Hauptausschuss beschlossen.
Konkret geht es darin um eine Rufbereitschaft speziell für diese Aufgabe. Bisher hatten fünf Mitarbeiter aus dem Sozialamt diese Bereitschaft übernommen, die durch einen Freizeitausgleich (rund acht Stunden pro Woche Bereitschaft) kostengünstig abgegolten wurde. Zwei von ihnen arbeiten jetzt in einem ganz anderen Bereich. Bürgermeisterin Anne Rodenbrock-Wesselmann: »Es ist eine sehr aufwändige Geschichte für wenig Fälle im Jahr. Wir haben schon geguckt, ob wir das noch leisten können, aber wir haben derzeit nicht das Personal«.
Wenn die Stadt diese Rufbereitschaft nach Tarif bezahlen wollte, würde dies jährlich 20 000 Euro kosten. Durch die Vereinbarung mit den Nachbarkommunen müssen im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2006 einschließlich der Kosten für tatsächliche Einsätze nur 9000 Euro bereit gestellt werden.

Artikel vom 09.12.2005