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Golfer dürfen
nicht ans Grün

BGH bestätigt Platzverbot

Von Uwe Koch
Herford/Vlotho (HK). Mit einer Grundsatzentscheidung hatte das Landgericht Bielefeld im Januar den Streit zwischen dem Golfclub Herford und zwei Spielern beendet: Das vom Verein den Golfern erteilte Hausverbot sei weitgehend wirksam, lediglich zur Gastronomie des Clubs haben die Ex-Mitglieder Zugang. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dem Votum des Landgerichts angeschlossen.

Zum ersten Mal hatte ein deutsches Gericht damit die Frage nach dem Zutritt zum Gelände eines Golfclubs entschieden. Die 20. Zivilkammer des Landgerichts hatte daher in diesem Präzedenzfall auch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die jetzt endgültig zum Nachteil der Kläger entschieden wurde.
Der Hintergrund: Die Golfspieler Jochen Bartelheimer und Roland Hoffmann aus Löhne (Handicaps von 11 und 16), hatten vor mehreren Jahren dem Golfclub aus sportlichen Gründen den Rücken gekehrt und sich anderen Vereinen angeschlossen. Die Verbindungen zu dem ehemaligen Club hatten sie aber aufrecht erhalten und weiterhin gelegentlich auf der pittoresken Anlage in Exter gespielt. Im September 2003 hatte der Club-Vorstand ihnen ohne Angaben von Gründen dann ein Hausverbot erteilt.
Dem stimmte seinerzeit das Landgericht Bielefeld - im Gegensatz zum Amtsgericht Herford in erster Instanz - weitgehend zu: Der Verein habe »ein berechtigtes Interesse, missliebige Gäste bei Ýerheblichen GründenÜ vom Spielbetrieb auszuschließen«, sagten die Richter der 20. Zivilkammer. Einem Golfclub müsse es erlaubt sein, Nichtmitglieder von seinem Gelände fernzuhalten, ohne die Gründe dafür zu offenbaren. Damit müsse sich ein Club nicht »auf weitere Animositäten« einlassen. Denn: Die eigentlichen Gründe für den Rausschmiss blieben ja auch vor Gericht ungenannt. Weder der Golfclub noch Bartelheimer oder Hoffmann äußerten sich öffentlich über die Maßregel.
Das bedeutet für die Anlage des Golf-Clubs Herford im Klartext: Die beiden geschassten Golfer dürfen dort die Gastronomie besuchen, dürfen auch an Wettkämpfen für ihren derzeitigen Club auf dem Golfplatz teilnehmen. Von den lukrativen Einladungsturnieren oder an gesponserten »Herrennachmittagen« bleiben sie dagegen ausgeschlossen. Der BGH stützte dieses Präzedenzurteil des Landgerichts: Die Einschränkung des Platzverbots bei Wettkämpfen beziehe sich nur auf Veranstaltungen, »bei denen verschiedene Vereine gegeneinander antreten und die Kläger der Mannschaft eines teilnehmenden Vereins angehören«. Sonst greife das Platzverbot »in die Mannschaftsausstellung eines fremden Vereins ein«. Der Ablauf von offenen Turnieren des Golfclubs werde »nicht beeinträchtigt, wenn die Kläger hiervon aufgrund des Platzverbots ausgeschlossen sind«.Az. 20 S 137/04 und V ZR 39/05

Artikel vom 03.12.2005