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Änderung beim
Arbeitslosengeld

Frist von drei auf zwei Jahre verkürzt


Herford (HK/vf). Ab 1. Februar 2006 besteht nur noch dann Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG), wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder anrechenbare Zeiten wie zum Beispiel Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungszeiten, Wehr- oder Zivildienst nachweisen kann. Darauf weist die Herforder Agentur für Arbeit hin. Bisher betrug diese Rahmenfrist drei Jahre. Wehr- und Zivildienstleistende sowie Saisonarbeitnehmer konnten schon durch eine Versicherungspflicht von sechs Monaten einen Anspruch auf ALG begründen Diese Sonderregelung entfällt.
Arbeitnehmer im Baunebengewerbe, die auf witterungsabhängigen Arbeitsplätzen tätig sind und die regelmäßig aus saisonalen Gründen arbeitslos werden, sind von der Neuregelung für Saisonbeschäftigte betroffen. Wird die Beschäftigung regelmäßig nicht länger als drei bis vier Monate im Jahr unterbrochen, wie das bei witterungsbedingter Arbeitslosigkeit der Fall ist, besteht auch weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hierzu folgende Beispiele: Ein Arbeitnehmer wird ab 1. Februar 2006 erstmals arbeitslos. War er in den zwei Jahren zuvor mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt, be-steht ein Anspruch auf ALG für sechs Monate. Dieser wird in der Regel nicht ausgeschöpft, da Arbeitnehmer bei saisonaler Arbeitslosigkeit im März oder April wieder eingestellt werden.

Artikel vom 06.12.2005