14.11.2005
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Der Kreis Paderborn beantragt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung seiner Boden- und Bauschuttdeponie »Steinhaarsgrund I« in Bad Wünnenberg. Der vorgelegte Genehmigungsantrag beinhaltet Änderungen der ursprünglich genehmigten Deponiekubatur und der Oberflächenrekultivierung.
Das Vorhaben ist nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) abfallrechtlich genehmigungsbedürftig. Für die Entscheidung über den Antrag ist nach § 3 Abs. 1 des Bürokratieabbaugesetzes OWL vom 16. 3. 2004 das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL zuständig.
Da das Vorhaben in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, war nach § 3e Abs. I UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht, weil durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Nach § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Artikel vom 14.11.2005