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Gericht stoppt
kranken Zahnarzt

Approbation ruht auch weiter

Höxter (WB). Er soll eine Kollegin und seine Psychotherapeutin mit dem Tod gedroht haben -ĂŠjetzt darf ein ein Zahnarzt aus Höxter bis auf weiteres nicht mehr praktizieren.

»Er ist psychisch schwer krank und nur bei Einnahme bestimmter Medikamente arbeitsfähig«, teilte die siebte Kammer des Verwaltungsgerichts Minden gestern mit. Sie hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 31. Oktober eine Entscheidung der Bezirksregierung Detmold bestätigt, mit der diese das vorläufige Ruhen der Approbation anordnete.
»Der Zahnarzt ist seit 1999 erkrankt und dauerhaft darauf angewiesen, unter anderem Neuroleptika einzunehmen. Nachdem er eine zahnärztliche Kollegin und seine Psychotherapeutin mit dem Tod bedroht haben soll, ließ die Bezirksregierung Detmold den Zahnarzt amtsärztlich untersuchen, um festzustellen, ob er seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen weiter ausüben könne«, so die Kammer. Der Amtsarzt habe festgestellt, dass dies nur dann der Fall sei, wenn sichergestellt sei und kontrolliert werde, dass der Zahnarzt seine notwendigen Medikamente regelmäßig einnehme und sich außerdem regelmäßig ärztlich behandeln lasse.
Im September verfügte die Bezirksregierung Detmold das Ruhen der Approbation und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Dagegen legte der Zahnarzt Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Minden, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er ist der Ansicht, dass er arbeitsfähig sei, solange er seine Medikamente einnehme.
Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Kammer begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Der Antragsteller sei sowohl nach seiner eigenen Einschätzung als auch nach den Angaben des Amtsarztes nur dann in gesundheitlicher Hinsicht geeignet, als Zahnarzt zu arbeiten, wenn er regelmäßig seine Medikamente einnehme und sich ärztlich behandeln lasse. Eine Approbation als Zahnarzt dürfe jedoch aus rechtlichen Gründen nicht mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Da der Antragsteller nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig sei, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des Zahnheilkundegesetzes dafür vor, das Ruhen der Approbation vorläufig anzuordnen, um die Gesundheit der Patienten des Antragstellers zu schützen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden kann der betroffene Zahnarzt binnen zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Artikel vom 04.11.2005