05.11.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Für Zweitwohnung
zur Kasse gebeten

Steuer wird von immer mehr Städten gefordert

Von Uwe Prepens
Flexibilität ist eine der wichtigsten Tugenden geworden, um auf dem immer rasanteren Arbeitsmarkt zu bestehen. Viele Menschen müssen deshalb ihren Lebensmittelpunkt auf verschiedene Städte verteilen. Für Besitzer oder Mieter von Zweitwohnungen ist damit nicht selten eine zusätzliche finanzielle Belastung verbunden: die Zweitwohnungssteuer.

Diese Abgabe wird von immer mehr Städten und Kommunen eingefordert. Betroffen sind davon neben Pendlern und Ferienhausbesitzern auch Studenten. Ob und wie viel Steuern man für seinen zweiten Wohnsitz bezahlen muss, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Unerheblich ist dabei normalerweise, ob man zur Miete wohnt oder selbst Eigentümer der Zweitwohnung ist. Mieter zahlen in der Regel 10 bis 12 Prozent der jährlichen Nettokaltmiete. Eigentümern oder unentgeltlich wohnenden Personen wird die Steuer nach der ortsüblichen Miete gemäß dem Mietspiegel berechnet. Bewohnen mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung, erfolgt die Berechnung nach dem jeweiligen Anteil an der Gesamtwohnfläche.
Allerdings kommt es immer häufiger vor, dass sich Betroffene juristisch gegen die Abgabe wehren. Inzwischen liegt eine Reihe von Urteilen vor, die den rechtlichen Rahmen der Steuer genauer abstecken. So müssen Personen, die in zwei verschiedenen Bundesländern einen Wohnsitz haben, eine Doppelbelastung hinnehmen. Auch Studenten ohne eigenes Einkommen und Vermögen sind von der Steuer nicht ausgenommen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofes sind die Abgaben so gering, dass dadurch die wirtschaftliche Existenz der Studenten nicht gefährdet wird. Oftmals be steht zudem die Möglichkeit, der Abgabe durch eine Änderung von Erst- und Zweitwohnsitz zu entgehen (Urteil des BFH, Az.: II B 50/04). Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Lüneburg müssen Studenten, die zu Hause bei ihren Eltern ein Zimmer und am Universitätsort eine Wohnung haben, keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Das frühere Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne nur dann als Erstwohnung bezeichnet werden, wenn es mit einer separaten Küche und einem eigenem Bad ausgestattet ist.
Wer bereits Zweitwohnungssteuer bezahlt, kann auf ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hoffen. Alle Berufspendler, die ihre zweite Wohnung einzig wegen des Jobs unterhalten und bei denen ein kompletter Umzug der Familie nicht möglich ist, würden bei einem positiven Urteil in den Genuss einer Abgabenbefreiung kommen.

Artikel vom 05.11.2005