05.11.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Steuerberater Uwe Prepens hat sein Büro am Eggeweg 30 in Vlotho.

»Soli-Zuschlag«
auf dem Prüfstand

Regelung möglicherweise verfassungswidrig

Von Uwe Prepens
Möglicherweise ist der Solidaritätszuschlag, der zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt worden ist, ab dem Jahr 2002 verfassungswidrig. Vor dem Finanzgericht Münster ist derzeit ein entsprechendes Verfahren unter dem Aktenzeichen 12 K 6263/03 E anhängig.

Der Zuschlag wurde 1991 per Gesetz eingeführt, 1993 und 1994 zwischenzeitlich wieder abgeschafft und dann zum 1. Januar 1995 wieder eingeführt. Die Ergänzungsabgabe beträgt derzeit 5,5 Prozent der zu zahlenden Einkommen- und Körperschaftsteuer.
In dem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster vertreten die Kläger die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab 2002 eine unzulässige Sondersteuer darstellt. Zwar sei der Staat befugt, Sonderabgaben einzuführen, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen. Jedoch sei der Solidaritätszuschlag in der vorliegenden Ausgestaltung keine kurzfristige Abgabe mehr, sondern gelte bereits seit 1995 und sei zeitlich nicht beschränkt. Daher sei spätestens ab Veranlagungszeitraum 2002 die Verfassungswidrigkeit gegeben.
Um sich die Chancen auf eine mögliche Änderung ihrer Steuerbescheide zu bewahren, sollten Steuerpflichtige mit Hinweis auf das in Münster anhängige Verfahren gegen alle noch nicht bestandskräftigen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab Veranlagungsjahr 2002 bis auf weiteres Einspruch einlegen. Gleichzeitig sollten sie das Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages beantragen.

Artikel vom 05.11.2005