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Folgen nach
Unfallflucht


In der Regel sind es nur so genannte Bagatelleschäden, die beim Ausparken an einem anderen Fahrzeug verursacht werden. Doch wer seiner gesetzlichen Wartepflicht nicht genügt, muss mit Ermittlungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechnen. Macht die Behörde das Angebot, gegen Zahlung eines Betrages von beispielsweise 250 Euro das Verfahren einzustellen, lautet die Frage: Darauf eingehen oder nicht? Der ACE Auto Club Europa hält es grundsätzlich für ratsam, einem solchen Einstellungsangebot zuzustimmen. Man werde zwar zur Kasse gebeten, müsse sich jedoch nicht auf den ungewissen Ausgang eines Gerichtsverfahrens einlassen. Allerdings, so sagen die Club-Juristen, lässt sich die eigene Haftpflichtversicherung durch eine Verfahrenseinstellung nicht davon abhalten, den Versicherungsnehmer wegen ihrer Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 5000 Euro in Regress zu nehmen. Grund: Eine Unfallflucht ist immer zugleich auch eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung. Dann müsse gegebenenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits mit der Versicherung geklärt werden, ob der Regressanspruch zu Recht besteht.

Artikel vom 21.10.2005