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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDetmold, den 20. 9. 2005
Dienstgebäude Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Dt-Le/21/Gs-51.0048/05/0106.2
Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntabe gem. § 3a UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Immissionsschutz
Herr Udo Fröhlich, Hungerborn 22a, 37603 Holzminden, begehrt für den Standort Brakel, Gemarkung Hampenhausen, Flur 2, Flurstück 92, sowie Gemarkung Frohnhausen, Flur 1, Flurstück 14 gem. §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Enercon E-40/6.44 mit einer Bauhöhe von 70,85 m.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
(gez. Gottschalk)

Artikel vom 26.09.2005