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STADT BORGHOLZHAUSEN
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 9.1 »Gewerbegebiet am Bahnhof-Erweiterung I« der Stadt Borgholzhausen
Der Rat der Stadt Borgholzhausen hat in seiner Sitzung am 28. April 2005 den Bebauungsplan Nr. 9.1 »Gewerbegebiet am Bahnhof-Erweiterung I« gemäß
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Baugesetzbuch (BauGB)
§§ 1, 2, 3, 4, 8 bis 12, in der Neufassung der Bekanntmachung vom 27. 8. 1997 (BGBl. I Nr. 61, S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 6. 2004 (BGBl. I S. 1359) m.W.v. 20. 7. 2004,
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GO NW
(Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)
§§ 7, 41 Abs. 1 Buchst. g) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV.NW. 1994, Nr. 55 S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. 4. 2003 (GV NRW S. 254),
als Satzung nebst Begründung beschlossen.
Dieses Bauleitplanverfahren ist förmlich noch vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet worden. Nach § 244 der Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau fanden damit die Vorschriften des Baugesetzbuches in der alten Fassung für dieses Bauleitverfahren Anwendung.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Borgholzhausen vom 28. April 2005 über den Bebauungsplan Nr. 9.1 »Gewerbegebiet am Bahnhof-Erweiterung I« wird gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 9.1 »Gewerbegebiet am Bahnhof-Erweiterung I« in Kraft.
Gem. § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 2004 (BGBl. I Nr. 52 S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. 5. 2005 (BGBl. I Nr. 26 S. 1224), wird der Bebauungsplan Nr. 9.1 »Gewerbegebiet am Bahnhof-Erweiterung I« ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der Stadt Borgholzhausen, Bau- und Planungsamt, Rathaus, Nebenstelle Masch 2 (Zimmer 4), während der Dienststunden bereitgehalten; über seinen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Das Plangebiet ist aus dem nachstehenden Übersichtsplan ersichtlich. Für die genauen Grenzen des Plangebietes sind die Grenzeintragungen in dem Bebauungsplan verbindlich.

Auszug aus der Deutschen Grundkarte
Maßstab: 1:5000 (verkleinert)
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich
1)
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2)
Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb1 Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Borgholzhausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Es wird gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW (GO NW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498), darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieses Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Borgholzhausen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Nach § 44 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
Borgholzhausen, den 24. 9. 2005
Klemens Keller
Bürgermeister
STADT BORGHOLZHAUSEN
Bestätigung
gem. § 2 Abs. 3 der BekanntmVO vom 26. August 1999
Es wird hiermit bestätigt, dass der Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung mit dem Beschluss des Rates vom 28. 4. 2005 übereinstimmt und dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26. 8. 1999 verfahren worden ist.
Borgholzhausen, den 24. 9. 2005
Der Bürgermeister
Klemens Keller
Bekanntmachungsanordnung
Die ortsübliche Veröffentlichung der vorseitigen Bekanntmachung wird angeordnet.
Borgholzhausen, den 24. 9. 2005
Der Bürgermeister
Klemens Keller

Artikel vom 24.09.2005