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Stadt BorgholzhausenBorgholzhausen, den 6. September 2005
Der Bürgermeister
Wahlbekanntmachung
1.
Am 18. September 2005 findet die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.
Die Stadt Borgholzhausen gehört zum Wahlkreis 132 - Gütersloh - und ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 22. bis 27. August 2005 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Falls die Wahlbenachrichtigung verloren oder vergessen worden ist, kann das Wahlrecht auch ausgeübt werden, wenn der Wähler sich ausweisen kann oder dem Wahlvorstand von Person bekannt ist.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a)
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b)
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll. Der Wähler gibt seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Wahlumschläge gibt es bei der Wahl im Wahlbezirk nicht.
Alle Wahllokale sind barrierefrei. Im Wahllokal »Feuerwehrgerätehaus Berghausen, Brinkstr. 2« (Wahlbezirk 5/Berghausen) besteht für gehbehinderte Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit, den Wahlvorgang im Erdgeschoss vorzunehmen.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder
b)
durch Briefwahl
teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Borgholzhausen, Wahlamt, Zimmer 12, Schulstr. 5, 33829 Borgholzhausen, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuzuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Für die Stadt Borgholzhausen wird ein Briefwahlvorstand gebildet. Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltage um 14.30 Uhr im Rathaus der Stadt Borgholzhausen, Schulstraße 5, Zimmer Nr. 20, 33829 Borgholzhausen, zusammen.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Keller

Artikel vom 07.09.2005