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Ein Jubiläum
mit Festschrift

Gewerbeverein plant Chronik


Espelkamp (hek). Der Gewerbeverein Espelkamp kam am Dienstagabend im Bürgerhaus zusammen, um Vorbereitungen für das 50-jährige Vereinsjubiläum, das am 11. März 2006 feierlich begangen werden soll, zu treffen. Hierfür ist eine Festschrift geplant, welche die städtische Firmen- und Erfolgsgeschichte dokumentiert.
Das farbige Heft im DIN-A-5-Format soll 100 bis 120 Seiten umfassen und in einer Auflage von 1000 Stück in Druck gehen. Inhaltlich wird der Blick bis in die Nachkriegsjahre, vor der Gründung des Vereins, reichen: Seit der Niederlassung der ersten Einzelhändler 1949 sei Espelkamp Mittwald, das über nicht viel mehr als »Wald« und »leere Munitionsanlagen« verfügt habe, in enormer Geschwindigkeit gewachsen, sagte Vereinsvorsitzender Karl-Heinz Dürre. Als »beispiellose Entwicklung in Deutschland« bezeichnete er die Industrialisierung Espelkamps nach 1949.
Ursprünge und Entwicklung der Firmen sollen in Bild und Text nachgezeichnet und Aktionen wie die Berufs- und Ausbildungsmesse (BAM) vorgestellt werden. Die Erstellung werde etwa 4900 Euro kosten, so Dürre. Bis Ende Januar 2006 soll das Konzept stehen. Während der Jubiläumsfeier am 11. März 2006 im Bürgerhaus sollten zudem diejenigen Unternehmen, welche auf eine 50-jährige Mitgliedschaft zurückblicken könnten, besonders geehrt werden.
Neben der Konzeption der Jubiläumszeitschrift stand das Wettbewerbsrecht im Mittelpunkt der Mitgliederversammlung: Katharina Buddenberg, Rechtsreferentin der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld, informierte über die Neuerungen vom Juli 2004 und die bereits zuvor gültigen Regelungen.
Anhand von Beispielen veranschaulichte sie, wann der »Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer« in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Beispielsweise sei es rechtswidrig, aus der »geschäftlichen Unerfahrenheit« von Kindern Kapital zu schlagen. Gleiches gelte auch bei gezielter Fehlinformation des Kunden bezüglich der Qualität oder des vorherigen teureren Preises eines Produktes. Telefonwerbung dürfe nur nach Einverständnis des Verbrauchers erfolgen. Eine Neuerung innerhalb des Werberechts bestehe in dem Wegfall von Regelungen, die Räumungs- Saisonschluss- oder Jubiläumsverkäufe betreffen. Ein jährlicher Jubiläumsverkauf beispielsweise zum Geburtstag des Unternehmens sei somit möglich.

Artikel vom 25.08.2005