03.09.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Zeitaufwand
ist vorgeschrieben

Erhöhter Bedarf - neuer Antrag


Welche Pflegestufe für einen Pflegebedürftigen gilt, richtet sich danach, wie viel und wie oft Hilfe nötig ist. Dazu zählt neben Körperpflege, Ernährung und Mobilität (grundpflegerische Hilfe) auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Berechnet wird immer die Zeit, die eine Laien-Pflegekraft, zum Beispiel ein Familienangehöriger, an Zeit aufwendet. Es wird also kein Unterschied zwischen Laien und professionellen Pflegekräften gemacht. Das Pflegeversicherungsgesetz unterscheidet dabei zwischen drei Pflegestufen:
Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit. Um Leistungen gemäß dieser Pflegestufe zu bekommen, muss ein Zeitaufwand von mindestens 90 Minuten täglich vorliegen. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei einmal täglich mindestens 46 Minuten entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung anfallen.
Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit. Leistungen dieser Pflegestufe bedingen einen Zeitaufwand von mindestens drei Stunden täglich. Auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) müssen dabei drei Mal täglich insgesamt mindestens zwei Stunden entfallen. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschafthchen Versorgung anfallen.
Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit. Für die Pflege wird hier ein Zeitaufwand von mindestens fünf Stunden täglich veranschlagt. Grundpflegerische Hilfe muss dabei rund um die Uhr anfallen - auch nachts -. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nötig sein.
Pflegebedürftige erhalten nur auf Antrag Leistungen von der Pflegekasse. Ein formloses Schreiben genügt. Wichtig ist es allerdings, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Denn der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, entscheidet über den Beginn der Ansprüche.
Zuordnung in
Pflegestufe
nicht endgültig
Bevor die Pflegekasse über ihre Leistungen entscheidet, muss der Medizinische Dienst (MDK) die Pflegebedürftigkeit beurteilen. Ein Gutachter stellt vor Ort fest, welche Hilfen notwendig sind und gibt der Pflegekasse den Hinweis, welche Pflegestufe angemessen ist.
Die Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen ist nicht endgültig, sondern abhängig vom aktuellen Hilfebedarf, der sich auch ändern kann. Eine höhere Pflegestufe wird jedoch nur anerkannt, wenn der erhöhte Pflegebedarf auf Dauer (sechs Monate) besteht.
Wer Leistungen einer höheren Pflegestufe beziehen möchte, muss wieder einen Antrag stellen und das Prozedere beginnt von Neuem.

Artikel vom 03.09.2005