09.07.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Öffentliche Bekanntmachung
Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
-Feststellung der UVP-Pflicht-
Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Der Landwirt Günter Langhorst beantragt für den Standort in 32369 Rahden, Heuerorter Strasse 19, gemäß § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar.
Neben der bereits genehmigten Schweinemasthaltung von 464 Plätzen sollen weitere 436 Schweinemastplätze zugelasssen werden.
Durch die Errichtung einer Abluftreinigungsanlage ist eine Verbesserung der Immissionssituation gegeben.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e Abs. 2 UVPG in Verbindung mit § 3c UVPG durchgeführt.
Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
An.: 52.0044/05/0701.2

Artikel vom 09.07.2005