05.07.2005
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zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Versmold vom 28. 3. 2000
Artikel I
§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Versmold vom 28. 3. 2000 wird wie folgt geändert:
1.
Unter Stadtteil Loxten ist bei der Friedrich-Menzefricke-Straße die Haus-Nr. 23 zu ersetzen durch »34, 36, 38«.
2.
Unter Stadtteil Oesterweg sind in alphabetischer Ordnung folgende Straßennamen einzufügen:
Bekassinenweg, Dompfaffweg.
3.
Unter Stadtteil Peckeloh sind in alphabetischer Ordnung folgende Straßennamen einzufügen:
Bißmeiers Weg, Eulengasse, Schulkamp, Strothheide.
4.
Unter Stadtteil Versmold ist bei der Friedrich-Menzefricke-Straße die Haus-Nr. 22 zu ersetzen durch »33, 35, 37«.
5.
Unter Stadtteil Versmold sind in alphabetischer Ordnung folgende Straßennamen einzufügen:
Ahornweg, Alte Gestermannstraße, An der Obstwiese, An der Petri-Kirche, Auf dem Sande, Flachsweg, Heinrich-Nölke-Straße, Hildegard-von-Bingen-Straße, Leinenweg, Magnolienweg, Plaggenwiese, Weberkamp, Wellingskamp, Wirusstraße, Zur Alten Sternwarte.
Artikel II
Die Regelungen in Artikel I Nr. 1 und 4 gelten rückwirkend ab 1. 8. 1994. Im Übrigen tritt die Änderungssatzung mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 30. 6. 2005
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW
Artikel vom 05.07.2005