05.07.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Satzung vom 30. 6. 2005
zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Versmold vom 28. 3. 2000
Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 11. 2004 (GV. NRW. S. 644), hat die Stadtvertretung Versmold am 31. 5. 2005 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Versmold vom 28. 3. 2000 wird wie folgt geändert:
1.
Unter Stadtteil Loxten ist bei der Friedrich-Menzefricke-Straße die Haus-Nr. 23 zu ersetzen durch »34, 36, 38«.
2.
Unter Stadtteil Oesterweg sind in alphabetischer Ordnung folgende Straßennamen einzufügen:
Bekassinenweg, Dompfaffweg.
3.
Unter Stadtteil Peckeloh sind in alphabetischer Ordnung folgende Straßennamen einzufügen:
Bißmeiers Weg, Eulengasse, Schulkamp, Strothheide.
4.
Unter Stadtteil Versmold ist bei der Friedrich-Menzefricke-Straße die Haus-Nr. 22 zu ersetzen durch »33, 35, 37«.
5.
Unter Stadtteil Versmold sind in alphabetischer Ordnung folgende Straßennamen einzufügen:
Ahornweg, Alte Gestermannstraße, An der Obstwiese, An der Petri-Kirche, Auf dem Sande, Flachsweg, Heinrich-Nölke-Straße, Hildegard-von-Bingen-Straße, Leinenweg, Magnolienweg, Plaggenwiese, Weberkamp, Wellingskamp, Wirusstraße, Zur Alten Sternwarte.
Artikel II
Die Regelungen in Artikel I Nr. 1 und 4 gelten rückwirkend ab 1. 8. 1994. Im Übrigen tritt die Änderungssatzung mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 30. 6. 2005
gez. Mummert
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters
gemäß § 68 Abs. 1 GO NRW

Artikel vom 05.07.2005