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STADT VERSMOLD
- Der Bürgermeister -Versmold, den 27.Juni 2005
Betr.: Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 56-Versmold »Jägerstraße«
Aufgrund der §§ 2 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 8. 1997 (BGBl. S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. 6. 2004 (BGBl. I S. 1359), in diesem Verfahren unter Anwendung der Überleitungsvorschriften gem. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauON -) vom 1. 3. 2000, in der z. Zt. gültigen Fassung, der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) vom 23. 1.1990, in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. 7. 1994, in der z. Zt. gültigen Fassung, hat die Sadtvertretung der Stadt Versmold in ihrer Sitzung am 24. 2. 2005 den Bebauungslan Nr. 56-Versmold »Jägerstraße« gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist die Festsetzung von Wohnbauflächen (allgemeines Wohngebiet).
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung war nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich für das Plangebiet, östlich der Kornstraße sowie zwischen Ostkamp und Jägerstraße und östlich Wittensteiner Straße, ist im nachstehenden Grundkartenauszug in etwa durch eine schwarze Linie und schraffiert dargestellt.
Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungsplan.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass ein bislang zum Bebauungsplan Nr. 12-Versmold gehörender Teilbereich zwischen Wittentsteiner Straße und Jägerstraße (im Planausschnitt durch Doppelschraffur gekennzeichnet) insoweit aufgehoben wird und nunmehr zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56-Versmold gehört.
Der Bebauungsplan Nr. 56-Versmold ist gem. § 8 82) Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden (24. Änderung des Flächennutzungsplanes, Genehmigung der Bezirksregierung Detmold vom 3. 6. 2005, Az.: 35.21.10-212/V. 107). Gem. § 10 (3) BauGB wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 56-Versmold in der Sitzung der Stadtvertretung Versmold am 24. 2. 2005 gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen worden ist.
Der Bebauungsplan einschl.Begründung kann ab sofort im Rathaus der Stadt Versmold, Zimmer 203, Münsterstraße 16, 33775 Versmold, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauunsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 56-Versmold »Jägerstraße« mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gem. § 215 (2) BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 (1) BauGB werden unbeachtlich
1.

2.
eine Verletzung der in § 214 (1) Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Versmold geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Es wird gem. § 7 (6) der Gemeindeordnung NW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW beim Zustandekommen des Bebauungsplanes Nr. 56 nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
(a)

(b)

(c)
(d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
dieser Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gem. § 44 (5) des BauGB wird auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Enschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
gez.
Thorsten Klute

Artikel vom 01.07.2005