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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLDetmold, den 7. 6. 2005
Dienstgebäude: Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Dt-Le/21/Gr-52.0046/05/0802.2
Immissionsschutz
Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Feststellung der UVP-Pflicht -
Bekanntgabe gem. § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG,
des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG
Die Firma J. Finkemeier GmbH & Co. KG (Häcker Küchen) beantragt für ihren Betrieb in 32289 Rödinghausen, Werkstraße 3, gem. § 4 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes /BImSchG) die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines holzbefeuerten Warmwassererzeugers mit einer Feuerungswärmelei-stung von 3,15 MW.
Da dieses Vorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Im Auftrag
(gez. Gruber)

Artikel vom 13.06.2005