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Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 für das Gebiet „Ludwigsfelder Ring / Driburger Straße“ zwischen Ludwigsfelder Ring, Driburger Straße und Eisenbahnlinie Paderborn-Altenbeken
Der Rat der Stadt Paderborn hat in seiner Sitzung am 19.05.2005 die I. Änderung des o. g. Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung einschließlich der Begründung und einer zusammenfassenden Erklärung über die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung kann während der Dienststunden beim Stadtplanungsamt, Pontanusstraße 55, Zimmer 1.09, von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt der Bebauungsplanänderung und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Bebauungsplanunterlagen können des Weiteren auf der Internetseite http://www.paderborn.de unter der Rubrik „Stadt Landschaft - Bauen & Wohnen“ eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 für das Gebiet „Ludwigsfelder Ring / Driburger Straße„ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hinweise
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Auf die Vorschrift des § 215 BauGB wird wie folgt hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NW (GO NW) kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden ist,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt unter Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und der Tatsache, die den Mangel ergibt, vorher gerügt worden.
Paderborn, 07.06.2005
Der Bürgermeister
Paus

Artikel vom 11.06.2005