07.06.2005
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Die Inhaberin oder der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ihre oder seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden; andernfalls wird das Sparkassenbuch gem. § 16 Abs. 2 Ziffer 6 der Sparkassenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für kraftlos erklärt.
Bad Oeynhausen, 2. Juni 2005
Vorstand
Artikel vom 07.06.2005