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Schäden


Wer ein gebrauchtes Auto verkaufen will, ist verpflichtet, dem Käufer vorherige Schäden und Mängel mitzuteilen, ausgenommen sind Bagatellschäden. Als solche habe Gerichte geringfügige, äußere Schäden wie etwa Lackkratzer anerkannt. So ist also der zuvor zerbeulte Kotflügel mitteilungspflichtig. Andernfalls setzt sich der Verkäufer des Vorwurfs des arglistigen Verschweigens aus, was zur Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz führen kann. Eine andere Bedeutung hat der Begriff beim Autoversicherer: Wer einen Schaden von voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro verursacht hat, muss dies nicht, wie sonst vorgeschrieben, seiner Versicherung melden. Er kann den Schaden selbst regulieren. Der Schadenfreiheitsrabatt bleibt erhalten.

Artikel vom 09.07.2005