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Diplom-Betriebswirt Martin Schrahe ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er arbeitet für den Beratungsverbund HPS" mit Sitz an der Bäckerstraße 9 in Herford.

3,5 Prozent, die viele ärgern

Auch bei der Grunderwerbsteuer kann man sparen - Kölner Urteil

Von Martin Schrahe
Kreis Herford (HK). Nicht für alles wird bei dem Erwerb einer Immobilie Grunderwerbsteuer fällig. Diese Steuer in Höhe von 3,5 Prozent ärgert viele Haus- und Wohnungskäufer, insbesondere wenn ein Neubau von einem Bauträger erworben wird und das Haus bei Vertragsschluss noch gar nicht existent ist, aber dennoch auf den gesamten Kaufpreis die Grunderwerbsteuer erhoben wird.

Allerdings hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Finanzämter nicht in jedem Fall auf den gesamten Kaufpreis 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer erheben dürfen. Zwar sind die Einsparungsmöglichkeiten im Regelfall bei der Grunderwerbsteuer eher gering, doch kann man mit einigen kleinen Gestaltungen eine beachtliche Steuerersparnis erreichen. Die Grunderwerbsteuer wird immer bei Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken oder bei Rechten an Grundstücken, wie etwa Erbbaurechten, fällig. Steuerfrei ist der Übergang der Immobilie im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung. Der Verkauf zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind und zwischen Ehegatten ist auch von der Grunderwerbsteuer befreit. Allerdings ist der Verkauf an Geschwister im vollen Umfang steuerpflichtig.
In dem Urteil des Finanzgerichtes Köln (Az. 5 K 3894/01) ging es um die Frage, ob eine Markise, die Bestandteil des gesamten Kaufpreises war, auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das Finanzgericht Köln verneinte dies mit dem Hinweis, dass nur wesentliche Bestandteile eines Gebäudes der Grunderwerbsteuer unterliegen. Die Finanzrichter stützen ihre Meinung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen wesentliche Bestandteile einer Immobilie nur solche Dinge sind, die von Haus, Wohnung oder Grundstück nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teile zerstört oder in seinem Wesen verändert würden.
Sie haben daher zu Recht die Markise von der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Diese Grundsätze lassen sich aber auch auf weitere Sachen beziehen, die häufig, insbesondere bei Gebrauchtimmobilien mit veräußert werden. So können die Grundsätze des Urteils zum Beispiel auch auf Einbaumöbel, soweit es sich um Serienanfertigungen handelt, Einbauküchen, Saunen oder ähnlich leicht demontierbare und an anderer Stelle wieder verwendbare Einrichtungsgegenstände angewandt werden.
Auch die Erwerber von Eigentumswohnungen können leicht einige hundert Euro Grunderwerbsteuer sparen, in dem sie die Instandhaltungsrücklage aus dem Kaufpreis herausnehmen und separat bezahlen. Auch in diesem Fall fällt insoweit keine Grunderwerbsteuer an. Wer Grunderwerbsteuer sparen will, sollte außerdem überlegen neben dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag für die Immobilie einen zweiten Kaufvertrag über die Einrichtungsgegenstände, die Instandhaltungsrücklage oder ähnliches abzuschließen. Denn auf diese Weise spart er obendrein auch noch bei den Notargebühren.

Artikel vom 04.06.2005