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Abmahnung kann auch
leere Drohung sein

WB-Wirtschaftsserie zum Arbeitsrecht


Halle (WB). Wenn es um die Kündigung eines Arbeitnehmers geht, sind Überreaktionen genauso schädlich wie zu langes Zögern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klargestellt, wann eine Abmahnung als »leere Drohung« anzusehen ist und wann nicht. Der Haller Rechtsanwalt Helmut Reingruber beleuchtet diesen Aspekt im heutigen Teil der WB-Wirtschaftsserie zum Arbeitsrecht.
Vor dem BAG wurde in diesem Zusammenhang ein interessanter Fall verhandelt: Ein Mitarbeiter hatte gegen seine Kündigung wegen wiederholten Zuspätkom-mens geklagt. Seine Begründung: die dritte Abmahnung habe er als »leere Drohung« verstanden und deshalb nicht ernst genommen.
Das sahen Deutschlands höchste Arbeitsrichter anders. Obwohl schon eine oder zwei als Kündigungshintergrund ausreichen können, seien auch drei Abmahnungen nicht ungewöhnlich. Der nachsichtige Arbeitgeber, der im Zweifelsfall Gnade vor Recht ergehen lasse, dürfe nicht benachteiligt werden. Doch die Richter setzten auch Grenzen: Ein Chef, der jahrelang die Kündigung nur androhe aber nie wahr mache, müsse am Ende damit rechnen, dass Justitia ihm keine Unterstützung mehr bietet.
»Entscheidend sind letztlich zwei Dinge«, sagt der Haller Rechtsanwalt Helmut Reingruber: »Erstens, dass ein Arbeitgeber bei Vertragsverstößen des Mitarbeiters vernünftig abwägt. Und zweitens, dass er konsequent handelt.«

Artikel vom 05.05.2005