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Satzung vom 28. 4. 2005
zur 1. Änderung der Verfahrensordnung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden in der Stadt Versmold vom 20. 12. 2000
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. 11. 2004 (GV. NRW. S. 644), und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10. 7. 2004 (GV. NRW. S. 383) hat die Stadtvertretung Versmold am 25. 4. 2005 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Verfahrensordnung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Versmold vom 20. 12. 2000 wird wie folgt geändert:
1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 4 wird nach Satz 1 angefügt:
»Die Auslegung kann auch in der Weise erfolgen, dass die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird.«
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
(5)
Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt
1.
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
2.
dass innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
2.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nr. 4 wird eingefügt:
5.
einen Hinweis auf die Information der Abstimmberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 6 a dieser Verfahrensordnung sowie die Veröffentlichung auf der Internet-Seite der Stadt Versmold,
b)
Die bisherigen Nr. 5 bis 8 werden Nr. 6 bis 9.
3.
Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
§ 6 a
Information der Abstimmberechtigten
(1)
Zeitgleich mit der Benachrichtigung der Abstimmberechtigten macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt:
1.
den Text der zu entscheidenden Frage,
2.
den Tag des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit mit einem Hinweis auf die Angaben in der Benachrichtigung gemäß § 6 dieser Verfahrensordnung zum Stimmbezirk sowie zum Abstimmraum,
3.
Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und zur Beantragung eines Stimmscheins sowie der Stimmabgabe durch Brief,
4.
eine Darstellung der Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens,
5.
eine Darstellung der in der Stadtvertretung vertretenen Auffassungen.
(2)
Legen die Vertretungsberechtigten keine weitergehende Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
(3)
Zur Darstellung der in der Stadtvertretung vertretenen Auffassungen können alle Fraktionen ihr Stimmverhalten in der Stadtvertretung unter Angabe der Fraktionsstärke darstellen und eine Stimmempfehlung geben. Auf Wunsch werden auch Sondervoten einzelner Mitglieder der Stadtvertretung aufgeführt.
(4)
Auch der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann seine/ihre Auffassung und eine Stimmempfehlung veröffentlichen.
(5)
Die Stadtvertretung begrenzt die Länge der Textbeiträge gemäß Abs. 2 bis 4 einheitlich.
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird gestrichen.
b)
Abs. 4 wird Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
»Spätestens am sechsten Tag vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin erneut den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Beginn und Ende der Abstimmungszeit öffentlich bekannt.«
c)
Abs. 5 wird Abs. 4.
5.
Nach § 15 wird folgender neuer § 16 eingefügt:
§ 16
Erleichterungen für Menschen mit Behinderung
Bei Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung sind die Vorschriften der Kommunalwahlordnung zur Erleichterung der Teilnahme behinderter Menschen zu beachten.
6.
Der bisherige § 16 wird als § 17 wie folgt neu gefasst:
§ 17
Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung finden, soweit nicht diese Verfahrensordnung eine abweichende Regelung trifft, entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 20, 22, 23, 32 Abs. 6, 33 bis 44, 49 bis 60, 81 bis 84.
Einzelheiten entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin nach pflichtgemäßem Ermessen.
7.
§ 17 wird § 18.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Bürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat,
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt wurde und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
33775 Versmold, den 28. 4. 2005
gez. Klute
Bürgermeister

Artikel vom 30.04.2005