28.05.2005
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In einem konkreten Fall stürzte der überraschte radelnde Hundehalter, als sich ein frei laufender Hund seinem Vierbeiner näherte und dieser an der Leine zog. Der Fahrradfahrer verletzte sich und verlangte vom Halter des frei laufenden Hundes Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Grundsätzlich müssen Tierhalter für Schäden einstehen, die durch ihre Tiere verursacht werden. Doch hier liegt der Fall laut Rechtschutzversicherung ARAG etwas anders. Wird ein Schaden nämlich durch ein zweites Tier mit verursacht, das dem Geschädigten gehört, so muss er sich dies anrechnen lassen.
Es ist zwar nicht verboten, in hohem Maße aber leichtsinnig, mit fest um den Lenker gewickelter Leine weiter Rad zu fahren, obwohl der Radler sah, dass sich ein fremder Hund näherte. Er hätte nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln besonders aufmerksam fahren müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Der Halter des fremden Hundes musste daher gar nicht zahlen.
Artikel vom 28.05.2005